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Haftungsfrage bei Personenschäden: Beteiligte Fahrzeughalter sind prinzipiell als Gesamtschuldner zu betrachten
Dass es auch im Verkehrsrecht bestimmte Konstellationen geben kann, die einem juristischen
Laien nur schwer zu erklären sind, zeigt der Fall, den das Oberlandesgericht Nürnberg zu
entscheiden hatte. Hier war ein Linienbus auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren, weil
dieses seine Geschwindigkeit verringert hatte. Bei dem Verkehrsunfall wurden Fahrgäste im Bus
verletzt.
Nach Ansicht der Nürnberger Richter haften in einem solchen Fall die Halter der beteiligten
Fahrzeuge als sogenannte Gesamtschuldner für die Personenschäden. Das bedeutet, dass beide
Fahrzeughalter in voller Höhe für etwaige Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldforderungen in
Anspruch genommen werden können. Im Innenverhältnis der Halter untereinander kann dann ein
Ausgleich entsprechend der jeweiligen "Schuldanteile" am Unfall vorgenommen werden.
Auch das Argument des Pkw-Halters, für ihn sei dieser Unfall ein "unabwendbares Ereignis"
gewesen und seine Haftung dementsprechend auf null zu reduzieren, wollte das Gericht nicht
gelten lassen. Zwar könne dieses Argument im Einzelfall einen Wegfall der Haftung zur Folge
haben. Allerdings gelte es lediglich im direkten Verhältnis zwischen den Fahrzeughaltern und
nicht gegenüber weiteren Beteiligten, wie im zugrundeliegenden Fall gegenüber den verletzten
Fahrgästen des Busses.
Hinweis: Es muss daher in einem Verfahren geklärt werden, ob und in welcher Höhe die beiden
Halter für die entstandenen Verletzungen aufkommen müssen. In einem zweiten Verfahren muss
dann die Haftungsquote ermittelt werden - also wie hoch der jeweilige Verschuldensanteil an
dem Unfall war.
Laien nur schwer zu erklären sind, zeigt der Fall, den das Oberlandesgericht Nürnberg zu
entscheiden hatte. Hier war ein Linienbus auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren, weil
dieses seine Geschwindigkeit verringert hatte. Bei dem Verkehrsunfall wurden Fahrgäste im Bus
verletzt.
Nach Ansicht der Nürnberger Richter haften in einem solchen Fall die Halter der beteiligten
Fahrzeuge als sogenannte Gesamtschuldner für die Personenschäden. Das bedeutet, dass beide
Fahrzeughalter in voller Höhe für etwaige Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldforderungen in
Anspruch genommen werden können. Im Innenverhältnis der Halter untereinander kann dann ein
Ausgleich entsprechend der jeweiligen "Schuldanteile" am Unfall vorgenommen werden.
Auch das Argument des Pkw-Halters, für ihn sei dieser Unfall ein "unabwendbares Ereignis"
gewesen und seine Haftung dementsprechend auf null zu reduzieren, wollte das Gericht nicht
gelten lassen. Zwar könne dieses Argument im Einzelfall einen Wegfall der Haftung zur Folge
haben. Allerdings gelte es lediglich im direkten Verhältnis zwischen den Fahrzeughaltern und
nicht gegenüber weiteren Beteiligten, wie im zugrundeliegenden Fall gegenüber den verletzten
Fahrgästen des Busses.
Hinweis: Es muss daher in einem Verfahren geklärt werden, ob und in welcher Höhe die beiden
Halter für die entstandenen Verletzungen aufkommen müssen. In einem zweiten Verfahren muss
dann die Haftungsquote ermittelt werden - also wie hoch der jeweilige Verschuldensanteil an
dem Unfall war.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.01.2012 - 4 U 2222/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 5211
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 29.06.2012 von M. Vogel
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