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Hinweispflicht der Reifenwerkstatt: Randnotiz auf Rechnung genügt nicht
Eine Autowerkstatt, die schwerpunktmäßig einen kompletten Reifenservice anbietet, hat die
nebenvertragliche Pflicht, darauf hinzuweisen, dass die Radschrauben der montierten
Winterreifen nach 50 bis 100 km Fahrstrecke nachzuziehen sind. Ein entsprechender Hinweis auf
der Rechnung genügt nicht.
Ein Fahrzeughalter hatte sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht, um von Sommer- auf
Winterreifen zu wechseln. Nach einer Fahrstrecke von etwa 2.000 km lösten sich die Reifen, so
dass es zu einem Unfall mit Sachschaden kam.
Das Landgericht Heidelberg hat die Werkstatt zu der Leistung von Schadenersatz verurteilt, weil
von einer Verletzung der nebenvertraglichen Hinweispflicht auszugehen ist. Die Werkstatt ist
verpflichtet, den Fahrzeughalter auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben
hinzuweisen. Der Hinweis auf der Rechnung reicht nicht aus, um dieser Verpflichtung
nachzukommen. Der Hinweispflicht ist nur dann Genüge getan, wenn der Hinweis mündlich
erteilt oder schriftlich dem Kunden so zugänglich gemacht wurde, dass unter normalen
Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Andererseits muss sich der Fahrzeughalter
auch ein Mitverschulden zurechnen lassen, das das Gericht mit 30 % bewertet. Aus dem vom
Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sich die einzelnen Radschrauben
nach und nach aus den Gewinden gedreht haben. Dies führte zu einer wahrnehmbaren
Veränderung der Geräuschkulisse und der Fahreigenschaften des Fahrzeugs - insbesondere zu
einem Klappern und Schlagen bei Kurvenfahrten, zu einem Klackern beim Beschleunigungs- und
Bremsvorgang sowie zu anderen Geräuschen. Dies hat der Fahrzeughalter nicht beachtet, so dass
ihn ein Mitverschulden trifft.
nebenvertragliche Pflicht, darauf hinzuweisen, dass die Radschrauben der montierten
Winterreifen nach 50 bis 100 km Fahrstrecke nachzuziehen sind. Ein entsprechender Hinweis auf
der Rechnung genügt nicht.
Ein Fahrzeughalter hatte sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht, um von Sommer- auf
Winterreifen zu wechseln. Nach einer Fahrstrecke von etwa 2.000 km lösten sich die Reifen, so
dass es zu einem Unfall mit Sachschaden kam.
Das Landgericht Heidelberg hat die Werkstatt zu der Leistung von Schadenersatz verurteilt, weil
von einer Verletzung der nebenvertraglichen Hinweispflicht auszugehen ist. Die Werkstatt ist
verpflichtet, den Fahrzeughalter auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben
hinzuweisen. Der Hinweis auf der Rechnung reicht nicht aus, um dieser Verpflichtung
nachzukommen. Der Hinweispflicht ist nur dann Genüge getan, wenn der Hinweis mündlich
erteilt oder schriftlich dem Kunden so zugänglich gemacht wurde, dass unter normalen
Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Andererseits muss sich der Fahrzeughalter
auch ein Mitverschulden zurechnen lassen, das das Gericht mit 30 % bewertet. Aus dem vom
Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sich die einzelnen Radschrauben
nach und nach aus den Gewinden gedreht haben. Dies führte zu einer wahrnehmbaren
Veränderung der Geräuschkulisse und der Fahreigenschaften des Fahrzeugs - insbesondere zu
einem Klappern und Schlagen bei Kurvenfahrten, zu einem Klackern beim Beschleunigungs- und
Bremsvorgang sowie zu anderen Geräuschen. Dies hat der Fahrzeughalter nicht beachtet, so dass
ihn ein Mitverschulden trifft.
Hinweis: Das Gericht stellt darauf ab, dass die Werkstatt gegenüber ihrem Kunden einen
Wissensvorsprung hat, den sie an ihn weitergeben muss. Tut sie dies nicht, verstößt sie gegen
ihre vertraglichen Nebenverpflichtungen.
Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 - 1 S 9/10
zum Thema: Verkehrsrecht/ Reifenwechsel / Hinweis
Eingestellt am 29.04.2013 von M. Vogel
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