Leichte Fahrlässigkeit genügt: Haftungsverpflichtung bei Schäden durch umgestürztes Rad

Fahrräder müssen grundsätzlich so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von
Kraftfahrzeugen oder anderen Wirtschaftsgütern ausgeschlossen ist.
Ein Fahrradfahrer hatte sein Fahrrad etwa einen Meter von einem geparkten Auto abgestellt. In
seiner Abwesenheit kippte das Fahrrad um und zerkratzte den Lack des Pkw. Dessen Halter
forderte deshalb von dem Fahrradbesitzer Schadenersatz. Dieser war sich jedoch keiner Schuld
bewusst, da er sein Fahrrad ordnungsgemäß und standfest abgestellt hatte. Da es möglicherweise
von einem Unbekannten umgestoßen wurde, habe er des Schaden nicht zu vertreten. Da der
Fahrradbesitzer es also ablehnte, die Reparaturkosten zu bezahlen, erhob der Autohalter Klage.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Fahrzeughalter Recht und verurteilte den Radfahrer zu
vollem Schadenersatz. Nach Auffassung des Gerichts müssen Fahrräder grundsätzlich so
abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen oder anderen Wirtschaftsgütern
ausgeschlossen ist. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß §
1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung vor. Der Besitzer eines Fahrrads muss jederzeit damit rechnen,
dass sein Fahrrad umfallen oder umgestoßen werden kann. Beim Abstellen des Fahrrads hat er
daher einen entsprechend großen Sicherheitsabstand einzuhalten oder aber dafür zu sorgen, dass
es nicht umfallen kann. Im Urteil wird ferner festgestellt, dass bereits eine leichte Fahrlässigkeit
eine Haftungsverpflichtung auslöst. Deshalb könne nach Auffassung des Richters die Frage des
Grads des Verschuldens des Fahrradbesitzers offenbleiben. Ein Mitverschulden des Pkw-Halters
schloss das Gericht aus, denn dieser hatte seinen Pkw nachweislich geparkt, bevor der Radfahrer
sein Fahrrad in unmittelbarer Nähe des Autos abgestellt hatte.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 - 45 C 8793/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 25.11.2012 von M. Vogel
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