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Mietwagen nach Verkehrsunfall : Kostenerstattung richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot
Wird bei einem Verkehrsunfall eines der beteiligten Fahrzeuge derart beschädigt, dass der
betroffene Halter ersatzweise auf einen Mietwagen zurückgreifen muss, steht ihm grundsätzlich
für die dadurch anfallenden Kosten ein Ausgleichsanspruch gegen den Unfallverursacher bzw.
gegen dessen Versicherung zu.
Dabei kann er aber nur für jene Aufwendungen Ersatz verlangen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche
Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann deshalb nur dann ein Zuschlag für
etwaige besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale eines Mietwagens gefordert werden,
wenn auf diese auch auf der Rechnung bzw. im Mietvertrag hingewiesen wird und sie Vorteile
darstellen, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
betroffene Halter ersatzweise auf einen Mietwagen zurückgreifen muss, steht ihm grundsätzlich
für die dadurch anfallenden Kosten ein Ausgleichsanspruch gegen den Unfallverursacher bzw.
gegen dessen Versicherung zu.
Dabei kann er aber nur für jene Aufwendungen Ersatz verlangen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche
Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann deshalb nur dann ein Zuschlag für
etwaige besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale eines Mietwagens gefordert werden,
wenn auf diese auch auf der Rechnung bzw. im Mietvertrag hingewiesen wird und sie Vorteile
darstellen, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
Hinweis: Was genau unter Ausstattungsmerkmalen zu verstehen ist, die für den Gebrauch des
Fahrzeugs von "wesentlicher Bedeutung" sind, muss hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im
konkreten Einzelfall bewertet werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 40/10
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 29.06.2012 von M. Vogel
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