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Motorradfahrten nicht ersatzfähig : Schadensbedingter Nutzungsersatz nur bei erwerbswirtschaftlicher Fahrzeugverwendung
Wird ein Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall beschädigt, besteht für den Halter des
betreffenden Fahrzeugs grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den
Nutzungsausfall entsteht. Dies gilt typischerweise für die Zeitspanne, in der das Fahrzeug in der
Werkstatt steht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im
konkreten Fall begehrte der Kläger Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei
dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem Sachverständigen geschätzte
Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde überschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan
beschafft werden musste und das Motorrad danach wegen einer Handverletzung nicht genutzt
werden konnte. Zudem führte der Motorradfahrer aus, dass er zwar auch über einen Pkw verfüge;
es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu
fahren, um einerseits Vergnügungsfahrten zu machen und um "seine Mobilitätsbedürfnisse zu
befriedigen".
Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Ein Nutzungsersatz komme nur für eine
erwerbswirtschaftliche Verwendung des betreffenden Fahrzeugs in Betracht. Anders als bei
einem für den täglichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrads zwar ein
die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen Wert dar.
betreffenden Fahrzeugs grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den
Nutzungsausfall entsteht. Dies gilt typischerweise für die Zeitspanne, in der das Fahrzeug in der
Werkstatt steht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im
konkreten Fall begehrte der Kläger Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei
dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem Sachverständigen geschätzte
Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde überschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan
beschafft werden musste und das Motorrad danach wegen einer Handverletzung nicht genutzt
werden konnte. Zudem führte der Motorradfahrer aus, dass er zwar auch über einen Pkw verfüge;
es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu
fahren, um einerseits Vergnügungsfahrten zu machen und um "seine Mobilitätsbedürfnisse zu
befriedigen".
Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Ein Nutzungsersatz komme nur für eine
erwerbswirtschaftliche Verwendung des betreffenden Fahrzeugs in Betracht. Anders als bei
einem für den täglichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrads zwar ein
die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen Wert dar.
Quelle: BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - VI ZA 40/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 747
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 28.04.2012 von M. Vogel
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