<< Reparatur vor Neukauf: Schadenersatz... tlicher Vernunft bewegen | Äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten:... llständig zurücktreten >> |
Nächtliche Verkehrssicherungspflicht: Keine generelle Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften
Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nachts auch an besonders gefährlichen
Stellen nicht grundsätzlich gestreut werden.
Ein Pkw-Fahrer befuhr am 10.02.2004 gegen 03:55 Uhr auf seinem Heimweg eine außerhalb
einer geschlossenen Ortschaft liegende, glatte Straße. In einem Gefälle geriet er auf die
Gegenfahrbahn, kollidierte mit einem anderen Pkw und verletzte sich schwer. Vom Land als
Träger der Verkehrssicherungspflicht verlangte er nun Schadenersatz, weil die Straße nicht
gestreut war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage auf Schadenersatz abgewiesen. Das Gericht
konnte keine Verletzung der Streupflicht erkennen. Zur Begründung führt der Senat aus, dass
außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Straßenstellen gestreut
werden muss. Schon gar nicht konnte erwartet werden, dass zur Nachtzeit eine Streupflicht in
dem vom Fahrer befahrenen Bereich bestand. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der
ungehinderte Hauptverkehr einschließlich des morgendlichen Hauptberufsverkehrs gesichert ist.
Zudem kann eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle nicht daraus hergeleitet werden, dass
diese in einem Gefälle lag. Denn diese Gefahrenlage war für Verkehrsteilnehmer erkennbar und
durch eine Anpassung der Geschwindigkeit grundsätzlich beherrschbar. Auch kann dem in
Anspruch genommenen Land nicht vorgeworfen werden, dass die Glättebildung absehbar war.
Denn dabei handelt es sich um einen für die Jahreszeit gewöhnlichen Umstand.
Stellen nicht grundsätzlich gestreut werden.
Ein Pkw-Fahrer befuhr am 10.02.2004 gegen 03:55 Uhr auf seinem Heimweg eine außerhalb
einer geschlossenen Ortschaft liegende, glatte Straße. In einem Gefälle geriet er auf die
Gegenfahrbahn, kollidierte mit einem anderen Pkw und verletzte sich schwer. Vom Land als
Träger der Verkehrssicherungspflicht verlangte er nun Schadenersatz, weil die Straße nicht
gestreut war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage auf Schadenersatz abgewiesen. Das Gericht
konnte keine Verletzung der Streupflicht erkennen. Zur Begründung führt der Senat aus, dass
außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Straßenstellen gestreut
werden muss. Schon gar nicht konnte erwartet werden, dass zur Nachtzeit eine Streupflicht in
dem vom Fahrer befahrenen Bereich bestand. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der
ungehinderte Hauptverkehr einschließlich des morgendlichen Hauptberufsverkehrs gesichert ist.
Zudem kann eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle nicht daraus hergeleitet werden, dass
diese in einem Gefälle lag. Denn diese Gefahrenlage war für Verkehrsteilnehmer erkennbar und
durch eine Anpassung der Geschwindigkeit grundsätzlich beherrschbar. Auch kann dem in
Anspruch genommenen Land nicht vorgeworfen werden, dass die Glättebildung absehbar war.
Denn dabei handelt es sich um einen für die Jahreszeit gewöhnlichen Umstand.
Hinweis: Eine allgemeine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen zu räumen und zu streuen,
besteht nicht. Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nur in besonderen Fällen
gestreut werden. Das Urteil entspricht daher der ständigen Rechtsprechung. Eine Streupflicht zur
Nachtzeit ist allenfalls in Extremfällen denkbar - etwa beim Ende einer Großveranstaltung mit
einem absehbaren Zusammenbruch des Straßenverkehrs.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.08.2012 - 1 U 222/11
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 27.02.2013 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.