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"Neu-für-alt"-Klausel: Abzug nach Diebstahl des Navi-Systems durch erwartbar kurzen Lebenszyklus rechtens
Eine "Neu-für-alt"-Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB), die monatlich einen Abzug in Höhe von 1 % des Neupreises vorsieht (gerechnet ab
Zeitpunkt des Erwerbs, beginnend jedoch erst nach zwölf Monaten), benachteiligt den
Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist somit wirksam.
Einem Pkw-Eigentümer wurde im Dezember 2011 das eingebaute Navigationsgerät gestohlen.
Da sein Fahrzeug erstmals im Juni 2007 zugelassen wurde, waren zwischenzeitlich somit 54
Monate vergangen. Die Kaskoversicherung nahm entsprechend ihrer AKB einen Abzug in Höhe
von 54 % des Wiederbeschaffungswerts vor. Der Neupreis des Navigationsgeräts betrug einst
2.100 EUR, der Abzug in Höhe von 54 % entsprechend 1.130 EUR. Daher erstattete die
Kaskoversicherung dem Pkw-Eigentümer den Anspruch auf 960 EUR. Doch dieser war hiermit
nicht einverstanden und verlangte von der Versicherung die Erstattung des
Wiederbeschaffungswerts.
Das Amtsgericht Hannover hat dies abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die
Regelungen in den AKB angesichts des hohen Wertverlusts von elektronischen Geräten gerade in
den ersten Jahren nach dem Kauf keinesfalls benachteiligend für den jeweiligen
Versicherungsnehmer sind. Auch der logische Einwand des Geschädigten, dass demzufolge nach
Ablauf von 100 Monaten ja gar keine Entschädigung seitens des Versicherers zu zahlen wäre,
rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn nach den Bedingungen des Versicherers wird mit
dem monatlichen Abzug von 1 % erst nach Ablauf von zwölf Monaten begonnen. Nach Ablauf
von insgesamt 100 Monaten wäre das jeweilige Navigationsgerät acht Jahre und drei Monate alt -
nach dieser Zeit ist die Lebensdauer des Navigationsgeräts typischerweise erreicht. Das
Navigationsgerät hat dann keinen Wert in nennenswerter Höhe mehr, so dass es nicht als
unangemessen nachteilig für den Versicherungsnehmer anzusehen ist, wenn der Versicherer
keine Kostenerstattung mehr vornimmt. Mit den Ausgaben für eine Neuanschaffung hätte der
Geschädigte nach Ablauf der zu erwartenden Lebensdauer dann ja sowieso rechnen müssen.
(AKB), die monatlich einen Abzug in Höhe von 1 % des Neupreises vorsieht (gerechnet ab
Zeitpunkt des Erwerbs, beginnend jedoch erst nach zwölf Monaten), benachteiligt den
Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist somit wirksam.
Einem Pkw-Eigentümer wurde im Dezember 2011 das eingebaute Navigationsgerät gestohlen.
Da sein Fahrzeug erstmals im Juni 2007 zugelassen wurde, waren zwischenzeitlich somit 54
Monate vergangen. Die Kaskoversicherung nahm entsprechend ihrer AKB einen Abzug in Höhe
von 54 % des Wiederbeschaffungswerts vor. Der Neupreis des Navigationsgeräts betrug einst
2.100 EUR, der Abzug in Höhe von 54 % entsprechend 1.130 EUR. Daher erstattete die
Kaskoversicherung dem Pkw-Eigentümer den Anspruch auf 960 EUR. Doch dieser war hiermit
nicht einverstanden und verlangte von der Versicherung die Erstattung des
Wiederbeschaffungswerts.
Das Amtsgericht Hannover hat dies abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die
Regelungen in den AKB angesichts des hohen Wertverlusts von elektronischen Geräten gerade in
den ersten Jahren nach dem Kauf keinesfalls benachteiligend für den jeweiligen
Versicherungsnehmer sind. Auch der logische Einwand des Geschädigten, dass demzufolge nach
Ablauf von 100 Monaten ja gar keine Entschädigung seitens des Versicherers zu zahlen wäre,
rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn nach den Bedingungen des Versicherers wird mit
dem monatlichen Abzug von 1 % erst nach Ablauf von zwölf Monaten begonnen. Nach Ablauf
von insgesamt 100 Monaten wäre das jeweilige Navigationsgerät acht Jahre und drei Monate alt -
nach dieser Zeit ist die Lebensdauer des Navigationsgeräts typischerweise erreicht. Das
Navigationsgerät hat dann keinen Wert in nennenswerter Höhe mehr, so dass es nicht als
unangemessen nachteilig für den Versicherungsnehmer anzusehen ist, wenn der Versicherer
keine Kostenerstattung mehr vornimmt. Mit den Ausgaben für eine Neuanschaffung hätte der
Geschädigte nach Ablauf der zu erwartenden Lebensdauer dann ja sowieso rechnen müssen.
Hinweis: Das Landgericht Hannover hat mit Hinweis auf die zutreffenden Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils die Berufung des Pkw-Eigentümers zurückgewiesen.
Quelle: AG Hannover, Urt. v. 14.08.2012 - 530 C 4959/12
zum Thema: Verkehrsrecht/ AGB Kasko / neu für alt
Eingestellt am 23.05.2013 von M. Vogel
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