Niedrige Deckenhöhe: Fahrzeugführer muss sich über Parkhausbeschaffenheit vergewissern

Stößt die Heckklappe eines Pkw beim Öffnen gegen eine in diesem Bereich nur 1,70 m hohe
Decke eines Parkhauses, kann der Fahrzeughalter den Besitzer des Parkhauses nicht für die
Beschädigung der Heckklappe zur Verantwortung ziehen.
Ein Pkw-Fahrer fuhr im April 2011 mit seinem Mercedes Kombi in ein Parkhaus. Dort parkte er
am äußeren Ende der Garage rückwärts ein. Beim Öffnen der Heckklappe wurde diese durch ihre
Teleskopfeder nach oben gedrückt - mit der Folge, dass die Klappe gegen einen stählernen
Querträger der an dieser Stelle nur 1,70 m hohen Parkhausdecke stieß. Der Pkw-Fahrer verlangte
von dem Betreiber des Parkhauses die Erstattung der notwendigen Reparaturkosten in Höhe von
900 EUR. Er vertrat die Auffassung, dass durch Hinweisschilder darauf hätte hingewiesen
werden müssen, dass die Heckklappen rückwärts geparkter Fahrzeuge durch die niedrige
Deckenhöhe gefährdet sind.
Das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht
stimmte mit dem Pkw-Fahrer zwar darin überein, dass in einem Parkhaus, das in dem
entschiedenen Fall für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von zwei Metern geeignet ist, nicht damit
gerechnet werden muss, auf Hindernisse in einer Höhe von 1,70 m zu stoßen. Das gilt jedoch nur
für die klassischen Verkehrsflächen, nicht für die Randbereiche der Parkbuchten. Nach
Auffassung des Gerichts kommt hinzu, dass der betreffende Eisenträger weithin sichtbar war. Für
den Besitzer des Parkhauses bestand daher keine Veranlassung, im Rahmen seiner
Verkehrssicherungspflicht gesondert auf den Gefahrenpunkt hinzuweisen. Im Übrigen ist es
primär Aufgabe eines Fahrzeugführers, sich zu vergewissern, ob er die Heckklappe seines Autos
gefahrlos öffnen kann. Schadenersatzansprüche sind demzufolge nicht begründet.

Quelle: AG München, Urt. v. 09.11.2011 - 262 C 20120/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 31.10.2012 von M. Vogel
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