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Nochmals: Volle Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei Mithaftung ?
Es liegen nunmehr 2 weitere Urteile zu der Frage der Erstattung der Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten vor. Mit Urteil vom 18.3.2011 hat das Oberlandesgericht Rostock ( 5 U 14/10 ) erneut entschieden, dass der Geschädigte auch bei eigener Mithaftung vollen Anspruch auf die vollständigem Sachverständigenkosten hat. Kurz davor, ohne dass offenbar beide Gerichte voneinander wussten, hat am 5. 3. 2011 das Oberlandesgericht Düsseldorf ( I-1 U 152/10 ) genau das Gegenteil entschieden. In dem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging das Gericht von einer Mithaftung des Geschädigten von 25 % aus und sprach dementsprechend nur 75 % der Gutachterkosten zu. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind die Kosten des Sachverständigengutachtens Teil des Gesamtschadens und unterfallen daher der Quotierung.Nachdem nun 3 Urteile von Oberlandesgerichten vorliegen, ist auch in Zukunft wohl nicht mit einer einheitlichen Rechtsprechung zu rechnen. Zutreffend ist meiner Meinung nach die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock. Denn die Gutachterkosten sind zwar Folge eines Unfalls, dienen aber nur der Ermittlung des Schadens. Das Gutachten selbst bringt dem Geschädigten keinerlei Vorteile. Hatte er den Unfall selbst verschuldet, benötigt er kein Gutachten oder im Falle des Vorhandenseins einer Vollkaskoversicherung wird dies kostenfrei durch die Kaskoversicherung eingeholt. Im Haftpflichtschadensfall schicken manche Versicherungen selbst einen Gutachter, der den Schaden feststellt. Keine Versicherung würde auf die Idee kommen, dem Geschädigten in diesem Fall überhaupt Gutachterkosten in Rechnung zu stellen. Bei eigener Beauftragung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners trägt diese die Gutachterkosten selbst. In diesem Fall muss sie auch den Gutachter bezahlen, freilich und vermutlich zu günstigeren Konditionen. Es ist nicht einzusehen, dass dies anders sein soll, wenn der Geschädigte selbst einen Gutachter beauftragt. Und ein weiteres Argument spricht für die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock: wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Gutachten eingeholt kann nach Auffassung verschiedener Gerichte der Geschädigte dies überprüfen lassen. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten hat dann hierfür die Kosten zu tragen. Es wäre dann vollkommen abwegig, hier eine Quote einzusetzen. Dies hat bisher -soweit ersichtlich- auch kein Gericht getan.
Praxishinweis:
Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird man in jedem einzelnen Fall die vollen Gutachterkosten auch bei Mithaftung einklagen müssen, sofern Haftpflichtversicherungen diese kürzen. Die Versendung des von mir Erstrittenenurteils vor dem Oberlandesgericht Rostock an Versicherungen hat allerdings dazu geführt, dass diese auch für zurückliegende Fälle die Gutachterkosten vollständig ausgeglichen haben.
Mit Urteilen vom 7.2.2012 ( VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 ) hat der Bundesgerichtshof gegenteiliges entschieden. Die Presseerklärung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs führt hierzu auszugsweise folgendes aus:
" Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Trifft den Geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf einer Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten, wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung des... OLG Frankfurt... der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle -ebenso wie mehrere andere Gerichte- gegenteilig entschieden.
Der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. "
Mit Urteilen vom 7.2.2012 ( VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 ) hat der Bundesgerichtshof gegenteiliges entschieden. Die Presseerklärung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs führt hierzu auszugsweise folgendes aus:
" Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Trifft den Geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf einer Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten, wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung des... OLG Frankfurt... der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle -ebenso wie mehrere andere Gerichte- gegenteilig entschieden.
Der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. "
Eingestellt am 14.05.2011 von M. Vogel
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