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Nutzungsausfall und Mietwagenkosten ohne Zulassung eines Ersatzfahrzeuges
"... Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern....
Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Wie oben dargelegt, ist die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens grundsätzlich geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als „Geld” zu betrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen „geldwerten” Vorteil zu erreichen....."
Hinweis: Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn er bei einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug anschafft.
Quelle: BGH , Urteil vom 10.6.2008 VI ZR 248/07
Fundstelle: NJW-RR 2008, 1198
zum Thema: Verkehrsrecht /Schadensersatz/ Nutzungsausfall / Ersatzbeschaffung / Rechtsanwalt/ Fachanwalt / Schwerin
Eingestellt am 23.06.2016 von M. Vogel
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