Nutzungsentschädigung für Nachlieferung eines neuen Fahrzeuges ?

Grundsätzlich muss der Käufer im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag nicht nur das erworbene Fahrzeug zurückgeben Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sondern sich regelmäßig auch eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, die zwischen 0,4 % und 0,67 % des Kaufpreises pro angefangene 1000 km liegt.

Der Bundesgerichtshof hat am 11. Februar 2009 ( VIII ZR 176/06 ) für den Fall einer Nachlieferung eines mangelhaften Fahrzeuges entschieden, dass eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen ist.

Der Fall: Der Käufer erwarb im September 2003 bei einem Vertragshändler einen PKW der Marke Audi zum Preis von 25245 €. Bereits kurz nach Übergabe zeigten sich verschiedene Mängel, die in der Werkstatt nicht behoben werden konnten. Am 17. Juni 2004 lehnte der Käufer eine weitere Mangelbeseitigung ab und verlangte die Lieferung eines neuen Fahrzeuges. Der Verkäufer verlangt im Gegenzug eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2407,78 € für die bisher zurückgelegten Kilometer.

Nachdem die Vorinstanz dem Begehren des Autohändlers teilweise entsprochen hatte führt der Bundesgerichtshof auszugsweise folgendes aus:

„ Wie der Senat………… entschieden hat, ist § 4 39 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008…….. im Wege der richtlinienkonformem Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs….. folgendermaßen einschränkend anzuwenden: die in § 4 39 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt ( § § 346 bis 348 BGB ) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache….. Danach scheidet hier in Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Nutzung des dem Kläger gelieferten mangelhaften Fahrzeugs aus, falls es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien vom 9. September 2003 um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt…..“

Im Ergebnis braucht ein Käufer, der Verbraucher ist, für die bis zur Lieferung der neuen Sache zurückgelegten Kilometer keine Nutzungsentschädigung zu zahlen.



Eingestellt am 19.05.2011 von M. Vogel
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