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Plötzlich abgewürgter Pkw: Beim Auffahren ohne erkennbare Vorwarnung haftet der Vordermann mit
Beruht das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs darauf, dass die Fahrerin des
vorausfahrenden Fahrzeugs beim Anfahren mit dem Fuß von der Kupplung abgerutscht ist und
hierdurch ihren Motor abgewürgt hat, trifft diese eine Mithaftung von 25 %.
Zwei Pkw hielten hintereinander vor einer roten Ampel. Nachdem die Ampel auf Grün
umgesprungen war, fuhr die vordere Fahrzeugführerin an, würgte allerdings ihr Fahrzeug ab, da
sie mit dem Fuß von der Kupplung rutschte. Der nachfolgende Fahrer fuhr auf das Fahrzeug auf.
Die Fahrerin verlangte von ihm die Erstattung des dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen
Schadens zu 100 %.
Das Gericht hat ihr den Schadenersatz zugesprochen, wobei es aber von einem Mitverschulden
ihrerseits in Höhe von 25 % ausging. Sie hat fahrlässig gehandelt, da sie sich mit ihrem Fahrzeug
zunächst etwa einen halben Meter vorwärts bewegt hatte, bevor ihr während dieses
Anfahrvorgangs der Fuß von der Kupplung rutschte, der Motor ausging und das Fahrzeug stehen
blieb.
Für die Frage einer Mithaftung ist nach Auffassung der Richter von wesentlicher Bedeutung, ob
sich der nachfolgende Fahrzeugverkehr darauf hätte einstellen können, dass sich bei
vorausfahrenden Fahrzeugen Probleme beim Anfahrvorgang ergeben. Doch hier gingen das
Abrutschen von der Kupplung und der daraus resultierende Stillstand von Motor und Fahrzeug
ohne erkennbare Vorwarnung einher. Eine alleinige Haftung des Auffahrenden wäre daher nur
gegeben, wenn ein längeres Ruckeln des vorderen Fahrzeugs für den nachfolgenden Autofahrer
erkennbar gewesen wäre.
vorausfahrenden Fahrzeugs beim Anfahren mit dem Fuß von der Kupplung abgerutscht ist und
hierdurch ihren Motor abgewürgt hat, trifft diese eine Mithaftung von 25 %.
Zwei Pkw hielten hintereinander vor einer roten Ampel. Nachdem die Ampel auf Grün
umgesprungen war, fuhr die vordere Fahrzeugführerin an, würgte allerdings ihr Fahrzeug ab, da
sie mit dem Fuß von der Kupplung rutschte. Der nachfolgende Fahrer fuhr auf das Fahrzeug auf.
Die Fahrerin verlangte von ihm die Erstattung des dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen
Schadens zu 100 %.
Das Gericht hat ihr den Schadenersatz zugesprochen, wobei es aber von einem Mitverschulden
ihrerseits in Höhe von 25 % ausging. Sie hat fahrlässig gehandelt, da sie sich mit ihrem Fahrzeug
zunächst etwa einen halben Meter vorwärts bewegt hatte, bevor ihr während dieses
Anfahrvorgangs der Fuß von der Kupplung rutschte, der Motor ausging und das Fahrzeug stehen
blieb.
Für die Frage einer Mithaftung ist nach Auffassung der Richter von wesentlicher Bedeutung, ob
sich der nachfolgende Fahrzeugverkehr darauf hätte einstellen können, dass sich bei
vorausfahrenden Fahrzeugen Probleme beim Anfahrvorgang ergeben. Doch hier gingen das
Abrutschen von der Kupplung und der daraus resultierende Stillstand von Motor und Fahrzeug
ohne erkennbare Vorwarnung einher. Eine alleinige Haftung des Auffahrenden wäre daher nur
gegeben, wenn ein längeres Ruckeln des vorderen Fahrzeugs für den nachfolgenden Autofahrer
erkennbar gewesen wäre.
Hinweis: Das Urteil zeigt einmal mehr, dass auch bei Auffahrunfällen nicht immer eine 100%ige
Haftung des Auffahrenden gegeben sein muss.
Quelle: LG Hagen, Beschl. v. 12.12.2012 - 7 S 100/12
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 06.07.2013 von M. Vogel
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