Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfall beträgt 4-6 Wochen

Die Obergerichte räumen der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Prüfungsfrist von 4-6 Wochen auch bei einfach bzw. durchschnittlich gelagerten Fällen ein. Solange muss ein Geschädigter gegebenenfalls warten, bevor er gerichtliche Schritte einleiten darf.

Zu derartigen Gerichtsentscheidungen kommt es regelmäßig dann, wenn ein Geschädigter relativ zügig nach einem Verkehrsunfall Klage eingereicht und der Versicherer dann Zahlungen leistet. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht gemäß § 91 a Zivilprozessordnung nur noch über die Kosten zu entscheiden und zwar unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

Mit Beschluss vom 31.1.2012 ( 24 W 69/11 = SVR 2012,459 ) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein geschädigter Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, wenn er vor Ablauf einer Frist von 4-6 Wochen Klage eingereicht und die Haftpflichtversicherung umgehend nach Zustellung der Klage Zahlungen leistet.. Das Gericht räumt einer Haftpflichtversicherung eine Bearbeitungszeit auch für durchschnittliche Fälle von 4-6 Wochen ein, wobei dies keine starre Frist ist sondern sich die Frist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Ähnlich entschieden hatte das Oberlandesgericht Rostock im Jahr 2001, wo gleichfalls eine Regulierungs- und Prüfungsfrist von 4-6 Wochen bei durchschnittlich gelagerten Fällen eingeräumt wurde (OLG Rostock, MDR 2001,935 ).

Hinweis: Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist es insbesondere bei größeren Schäden und bei solchen, die das Fahrzeug fahrtauglich machen wichtig, den Haftpflichtversicherer sofort auf eine mögliche Schadensausweitung durch Nutzungsausfall, Mietwagenkosten etc hinzuweisen. Sofern es dem Geschädigten möglich ist, hat er nach ständiger Rechtsprechung auch unter Ausnutzung eines Unfallkredits in Vorkasse zu treten. Ist ihm das nicht möglich, muss der Haftpflichtversicherer auch darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte zur Vorfinanzierung oder Kreditierung des Schadens nicht in der Lage ist. Nur so ist gewährleistet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung auch Schäden durch zögerliche Bearbeitung, die noch im Rahmen der von den Gerichten gebilligten Regulierungsfrist sich befindet, ersetzt verlangen kann.

Oberlandesgericht Köln Beschluß vom 31.01.2012 24 W 69/11

Fundstelle: SVR 2012,459

zum Thema: Verkehrsrecht/ Regulierungs-und Prüfungsfrist



Eingestellt am 03.12.2012 von M. Vogel
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