Rechtsprechung zu Unfällen mit versenkbaren " Pollern "

In Städten werden vielfach Polleranlagen benutzt, um den Verkehr von bestimmten Straßen-und Wegen auszuschließen oder nur für bestimmte Berechtigte zuzulassen. Beim Hochfahren des Pollers kommt es immer wieder zu Unfällen. Hier ein kleiner Überblick über Gerichtsurteile zu diesem Thema:

I.OLG Hamm

"1. Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie
Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die
Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht,
ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu
reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte
Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete
Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. (amtlicher
Leitsatz)
2. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er
sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinweg setzt
und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt.
(OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - 9 U 109/07)."

II. Landgericht Rostock

"1. Entsteht an einem Fahrzeug durch einen Zusammenstoss mit einem versenkbaren Poller ein Schaden, haftet der Strassenbaulasträger wegen einer Amtspflichtverletzung, wenn auf den Poller nicht ausreichend hingewiesen wird (LG ROSTOCK
, Urteil vom 16.11.2005 - 4 O 197/05 )."

III. OLG Köln

"Die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch Hochfahren eines
solchen Pollers ist rechtswidrig unabhängig davon, ob der Poller
eine Fehlfunktion aufweist und ob der Fahrzeugführer die
Funktionsweise des Pollers beachtet hat oder ihm ein
Fehlverhalten anzulasten ist. Ein verkehrswidriges oder sonstiges
Fehlverhalten des Fahrzeugführers ist aber gem. .... als
anspruchsminderndes oder - ausschließendes Mitverschulden zu
berücksichtigen (OLG Köln, Urteil vom 30. 10. 2003 - 7 U 79/03)."

IV. OLG Saarbrücken

"Insbesondere genügt es zur Herstellung eines verkehrssicheren
Zustandes nicht, durch Aufstellen von Verkehrszeichen auf den
Poller hinzuweisen. Denn diese Maßnahme ist nicht geeignet, den
genauen Standort des Pollers zu signalisieren. Auch versagt die in
einer Beschilderung bestehende Sicherungsmaßnahme dann,
wenn der Poller - so das LG - im toten Winkel eines
heranfahrenden Fahrzeugs ausgefahren werden kann. Vielmehr
ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, ergänzend durch
geeignete technische Mittel zu verhindern, dass der Poller auch
dann ausgefahren wird, wenn sich ein Fahrzeug unmittelbar über dem Poller oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Diesen
Anforderungen hat die Bekl., die nach unangegriffenen Feststellungen hinsichtlich der Straße in verkehrssicherungspflichtig war bzw. ist, nicht genügt( OLGS aarbrücken: Urteil vom 31.08.2004 - 3 U 748/03)."

V. OLG Hamm

"Verwendet eine Gemeinde zur Absperrung einer Fußgängerzone
funkgesteuerte versenkbare und sich hydraulisch aus dem Boden
hebende Metallpoller, so verletzt sie ihre
Verkehrssicherungspflicht, wenn sie die Kraftfahrer nicht weit
genug vor der Gefahrenstelle davor warnt (OLG Hamm, Urteil vom
3. 7. 1998 - 9 U 36/98)."

Hinweis :Die vorbezeichnete Rechtsprechung zeigt, dass Anforderungen andi e Verkehrssicherung und die Bedienung einer automatischen Poller-Anlage zu stellen sind.

zum Thema: Verkehrsrecht / Polleranlagen / versenkbar / Rechtsanwalt / Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 21.08.2015 von M. Vogel
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