Reparatur vor Neukauf: Schadenersatz muss sich im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft bewegen

Ein Geschädigter hat keinen Anspruch auf Ersatz eines völlig neuen Maschendrahtzauns, wenn
der bei einem Verkehrsunfall beschädigte Zaun noch repariert werden kann.
Ein Lkw-Fahrer war im März 2010 von der Fahrbahn abgekommen und hatte einen etwa 30-40
Jahre alten Maschendrahtzaun auf einer Länge von 20 m beschädigt.
Der Geschädigte verlangt Ersatz in Höhe von 910 EUR netto für die vollständige Erneuerung des
Maschendrahtzauns mit Tor und Tür über eine Länge von 32 m inkl. Pfosten. Er vertritt die
Auffassung, er sei so zu stellen, als wäre das Schadenereignis nicht eingetreten. Vor dem
Schadenfall habe er über eine intakte und alle Gebrauchseigenschaften aufweisende Zaunanlage
verfügt, die noch über viele Jahre ihre Funktion beanstandungsfrei hätte erfüllen können.
Das Amtsgericht Brandenburg (AG) hat dem Geschädigten lediglich die Erstattung der
notwendigen Reparaturkosten in Höhe von 480 EUR zugesprochen. Grundsätzlich schließt zwar
selbst ein nur gering beschädigtes Zaunstück die Erforderlichkeit der Erneuerung von weiteren
Metern des Zauns nicht aus. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe für das Gericht
aber überzeugend und nachvollziehbar festgestellt, dass lediglich vier beschädigte Zaunpfosten
senkrecht ausgerichtet, die Schrammen an den Rohren mit Kaltzinkfarbe überstrichen und der
Maschendrahtzaun nur zwischen den Zaunpfosten eins bis drei entfernt und neu bespannt werden
müssen. Das Gericht hebt hervor, dass der Geschädigte sich nicht bereichern darf. Die
Schadenersatzpflicht besteht nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen
wirtschaftlicher Vernunft halten.

Hinweis: Immer wieder kommt es zu der Frage, wie ein Schaden an Alltagsgegenständen wie
etwa Brillen, Handys oder eben eines Zauns zu bewerten ist. Das Urteil des AG orientiert sich an
der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zu erstatten sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten
bzw. der Wiederbeschaffungswert (= Zeitwert).

Quelle: AG Brandenburg, Urt. v. 18.07.2012 - 31 C 211/10

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 30.01.2013 von M. Vogel
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