Schadensersatz bei Dachlawinen in Norddeutschland ( hier: Schwerin )

Grundsätzlich gehen Gerichte davon aus, dass in schneearmen Gebieten - zu denen auch Norddeutschland gehören soll - keine besonderen Vorkehrungen bei Schnee auf Dächern und der damit verbundenen Gefahr von Dachlawinen vorzunehmen sind. Die vergangenen Winter haben gezeigt, dass durchaus auch Norddeutschland über einige Wochen hinweg erheblicher Schnee fällt und auf den Dächern liegen bleibt. Eine vergleichbare Situation gab es im Winter 1978, als auch Norddeutschland von erheblichem extremem Schneefall betroffen war. Für Dachlawinen, die in diesem Winter auf Fahrzeuge abgingen hatte das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19.3.1980 ( 9 U 204/79 ) entschieden, dass außergewöhnliche Wetterlagen, die zu Ansammlung von größeren Resten auf Dächern führen, auch außergewöhnliche Maßnahmen der Hauseigentümer erfordern und dementsprechend einem Geschädigten Schadensersatz zugesprochen. Das Amtsgericht Schwerin hat innerhalb eines Monats zwei unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Beiden Fällen war gemeinsam, dass ein Fahrzeug jeweils vor einem Haus parkte, von dem eine Dachlawine abging und die Fahrzeuge beschädigte. In einem Fall wurde die Fahrzeugführerin, die gerade im Begriff war auszusteigen, leicht verletzt.

Mit Urteil vom 6.5.2011 hat das Amtsgericht Schwerin ( 16 C 163/10 ) eine Klage abgewiesen und war der Auffassung, dass der Hauseigentümer zu besonderen Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Dachlawinen nicht verpflichtet gewesen sei. „ Nur ausnahmsweise kann eine Verkehrssicherungspflicht verletzt sein, wenn bei besonders gefährlichen Wetterlagen ortsübliche Maßnahmen nicht getroffen werden „ so das Gericht. Nach Auffassung des Gerichtes bestehen in Schwerin keine ortsüblichen Maßnahmen zur Verhinderung von Dachlawinen.

Mit Urteil vom 15.4.2011 hatte eine andere Abteilung des Amtsgerichts einer Klage bei annähernd gleichem Sachverhalt unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % stattgegeben ( 13 C 290/10 ). Wörtlich heißt es: „… Im vorliegenden Fall war der Beklagten jedoch eine Räumung ohne Risiko und Aufwand möglich, da das Dach 2 große Fenster aufweist. Die Beklagte hätte ohne weiteres veranlassen können, dass nach größeren Schneefällen insbesondere der noch lockere und damit ungefährliche Schnee von den Dachluken aus mit Besen über den Dachrand geschoben wird. Eine Gefahr von Dachlawinen entsteht so gar nicht erst …… Die Klägerin muss sich lediglich ein geringes Mitverschulden anrechnen lassen, da im Februar letzten Jahres das Problem von Dachlawinen bereits bekannt war….“

Beide nahezu identischen Fälle zeigen, dass der substantiierten Vortrag auch zu den baulichen und örtlichen Gegebenheiten streitentscheidend sein kann.



Eingestellt am 22.05.2011 von M. Vogel
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