Schadensersatz für Schäden durch Schlaglöcher und sonstige Winterschäden auf Straßen

Die vergangenen Winter haben den deutschen Straßen erheblich zugesetzt. Teilweise waren sie nach Abschluss der Tauphase unbenutzbar und wurden auch nur teilweise provisorisch repariert. Radfahrer und Motorradfahrer stürzen auf schlechten oder nur teilweise reparierten Straßen, an Fahrzeugen entstehen erhebliche Schäden. Wer kommt für diese Schäden auf ?

1. Die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen

Grundsätzlich haben Bund, Länder, Kreise und Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht für die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen. Eine vollkommene Gefahrlosigkeit der Straßen oder sonstiger Verkehrseinrichtungen kann regelmäßig nicht erreicht werden. Der Verkehrssicherungspflichtige hat das ihm zumutbare zu tun, der Verkehrsteilnehmer muss die Straße grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und hat seine Fahrweise darauf einstellen. Vorkehrungen sind daher regelmäßig nur an gefährlichen Stellen zu treffen. Diese können in der Warnung vor entsprechenden Gefahren liegen, die gegebenenfalls auch zur vollkommenen Sperrung einer Straße führen kann.

2. Aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung

a. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.9.2009, 1 U 309/08

Der Fall: Eine erheblich durch Winterschäden beschädigte Straße wird vom Straßenbaulastträger über eine Strecke von 50 m mit Bitumen und Split ausgebessert. Infolge des Verlustes der Splittanteile wird der Straßenverlauf bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene. Dieser Zustand dauerte längere Zeit an. Ein Motorradfahrer befährt diese Strecke mit der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km, stürzt auf der spiegelglatten Fahrbahn bei Nässe und verstirbt. Das Gericht führt hierzu auszugsweise folgendes aus:

„ Die mit gesplittetem Bitumenmaterial ausgebesserte Straße war wegen des Fehlens der nötigen Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene, eine außerordentlich Gefahrenquelle, die als solche für Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend erkennbar war,…… Angesichts der Gefährlichkeit der Glättestelle reicht das Aufstellen von Warnschildern nicht aus. Die Beklagte hätte entweder zeitnah für die erforderliche Griffigkeit der Straße durch Erneuerung des Fahrbahnbelages sorgen oder -wie das alsbald nach dem Unfall geschehen ist- die Straße für Motorradfahrer sperren müssen. Der Pflichtenverstoß und das Verschulden der Bediensteten der Beklagten wiegt besonders schwer angesichts der Tatsache, dass Ihnen der schlechte Zustand der Straße seit geraumer Zeit bekannt war, auch deshalb, weil es dort schon verschiedentlich zu Unfällen gekommen war und weil ein Straßenwärter nach einer Fahrt auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, den Straßenbelag mit Split zu ergänzen…. „ Ein Mitverschulden hat das Gericht sie nicht angenommen.

b. OLG Jena Urteil vom 21.12.2005, 4 U 803/04

Der Fall: Bei hochsommerlichen Reparaturen einer Straße wird ein größeres Straßenloch mit Bitumen verfüllt. Kurz darauf überfährt ein Motorradfahrer an einen sehr heißen Sommertag dieses reparierte Schlagloch . Der infolge von Hitze gelockerte Bitumen löst sich beim Überfahren und blockiert das Motorrad, worauf hin der Fahrer stürzt und sich erheblich verletzt. Hierzu führt das Oberlandesgericht auszugsweise folgendes aus:

„Wird ein Schlagloch mit Teer befüllt, ist zumindest an sehr heißen Tagen eine gesonderte Warnung vor der frisch aufgetragen Masse erforderlich. Nicht ausreichend ist es, lediglich auf Rollsplit hinzuweisen. Kommt ein Motorradfahrer im Baustellenbereich Zufall, weil sein Motorrad mit einem Asphaltsstück, das sich gelockert hat, in Kontakt gekommen ist, haftet er mit einem eigenen Anteil in Höhe von 50 %, daher bei angepasster Geschwindigkeit die neuen Belag hätte wahrnehmen können, so dass ihm ein Ausweichen möglich gewesen wäre…“

Praxishinweis:

Grundsätzlich kann nach einem Unfall wegen schlechter Straßenverhältnisse ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch besteht, wird ein Rechtsanwalt, insbesondere ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, regelmäßig beurteilen können, wenn alle Umstände des Einzelfalls kennt. Die Kasuistik in der Rechtsprechung ist vielfältig und lässt hier eine pauschale Beurteilung nicht zu.



Eingestellt am 23.01.2011 von M. Vogel
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