Schadensminderungspflicht beachten: Längere Mietwagennutzung nur nach Absprache mit Haftpflichtversicherung

Reichen die zu erwartenden Mietwagenkosten betragsmäßig an die Reparaturkosten heran, muss
der Geschädigte den Schädiger hierüber informieren, damit dieser die Möglichkeit hat,
schadensmindernde Alternativvorschläge zu unterbreiten.
Ein Pkw-Fahrer hatte nach einem unverschuldeten Unfall einen Mietwagen für 46 Tage zu einem
Preis von etwa 5.000 EUR angemietet. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete
die Mietwagenkosten aber nur für vier Tage. Bezüglich des Differenzbetrags hat der Pkw-Fahrer
Klage eingereicht und behauptet, sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug sei bereits am
Unfalltag in eine Fachwerkstatt gebracht und dort zu Reparaturzwecken auseinandergebaut
worden. Daher benötigte er ab dem Unfalltag einen Mietwagen. Des Weiteren sei es zu
Verzögerungen bei der Reparatur gekommen, was ihm nicht anzulasten sei.
Das Landgericht Wiesbaden hat den Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten
abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Pkw-Fahrer gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er hätte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens aufmerksam machen müssen, die der Unfallverursacher bzw. dessen
Haftpflichtversicherer weder kannten noch kennen mussten. Eine derartige Verpflichtung besteht
deshalb, weil die zu erwartenden Mietwagenkosten betragsmäßig an die Reparaturkosten
heranreichen oder diese gar zu übersteigen drohen. Ein wirtschaftlich denkender Mensch, der den
Schaden aus eigener Tasche begleichen muss, hätte derartig hohe Mietwagenkosten erst gar nicht
entstehen lassen. In diesem Fall gilt, den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu informieren,
damit die Möglichkeit besteht, schadensmindernde Alternativvorschläge zu unterbreiten - zum
Beispiel die Stellung eines Interimsfahrzeugs.

Hinweis: Ein Unfallgeschädigter hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von
Mietwagenkosten für die objektiv notwendige Dauer der Reparatur. Er ist aber gleichzeitig
gehalten, sich um eine schnelle Reparatur zu kümmern.Prüfungsmaßstab ist in etwa, ob der Geschädigte die gleichen Aufwendungen auch dann tätigen würde, wenn er den Schaden selbst zahlen müßte.

Quelle: LG Wiesbaden, Urt. v. 19.07.2012 - 9 S 18/12

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 01.01.2013 von M. Vogel
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