Schadensregulierung auf Neuwagenbasis: Fahrleistung und Gebrauchsdauer grenzen Einstufung entscheidend ein

Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, sobald das Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen ist oder eine Laufleistung von mindestens 3.000
km aufweist.
Bei einem Unfall wurde ein relativ neuer BMW beschädigt. Da die Haftung des Schädigers zu
100 % feststand, machte der Geschädigte daraufhin der gegnerischen Haftpflichtversicherung
gegenüber den Neuwagenpreis geltend.
Das OLG Celle hat jedoch entschieden, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Abrechnung
auf Neuwagenbasis hat, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits eine Laufleistung von 4.200
km aufwies. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann das Fahrzeug des
Geschädigten somit nicht mehr als Neuwagen eingestuft werden. Von einem Neuwagen ist nur
dann auszugehen, wenn das Fahrzeug
maximal eine Fahrleistung von 3.000 km oder
eine bisherige Gebrauchsdauer von etwa einem Monat aufweist.
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt zudem nur in Betracht, wenn ein technischer oder
ästhetischer Mangel eine Weiterbenutzung selbst nach fachgerecht erfolgter Reparatur
unzumutbar macht. Eine derartige Unzumutbarkeit wird bei einem erheblichen Fahrzeugschaden
angenommen, wenn entweder tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden oder
die Herstellergarantie aufgrund von Schwere und Art des Schadens gefährdet ist.
Hinweis: Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt also nur in sehr engen Grenzen in
Betracht. Erforderlich ist neben Erfüllung der nötigen Voraussetzungen ferner, dass sich der
Geschädigte nach erfolgreicher Neuwageneinstufung auch ein fabrikneues Ersatzfahrzeug kauft.
Nachzuweisen ist dies durch die Vorlage der verbindlichen Bestellung oder der Rechnung.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 - 14 U 181/11

Fundstelle: www.oberlandesgericht- celle.niedersachsen.de

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 01.10.2012 von M. Vogel
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