Schadensregulierung nach Verkehrsunfall: Geschädigter muss sich nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen

Nach einem Verkehrsunfall ziehen sich die Verhandlungen mit der eigenen oder auch der
gegnerischen Versicherung oftmals in die Länge. Denn naturgemäß sind Versicherungen
zurückhaltend, wenn sie etwas zahlen sollen.
Das Landgericht Saarbrücken hat sich Ende letzten Jahres mit der Frage beschäftigt, ob ein
Geschädigter sein Fahrzeug nach dem Unfall "einfach so" reparieren lassen kann oder sich etwa
von der gegnerischen Versicherung eine preisgünstigere Möglichkeit entgegenhalten lassen muss.
Nach Ansicht der Saarbrücker Richter muss er dies nicht.
Der Geschädigte müsse sich als Laie auf die ihm erteilte Werkstattrechnung bzw. auf einen
Kostenvoranschlag verlassen können. Die auf einer Rechnung aufgeführten Posten sprächen
deutlich dafür, dass die Reparaturen auch notwendig gewesen wären. Selbst wenn die Reparatur
teurer als erwartet ausfalle, könne dies generell nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.
Hinweis: Im Einzelfall kann es Aspekte geben, die eine günstigere Reparaturvariante sinnvoll
erscheinen lassen, zum Beispiel wenn ein größerer Bereich des Autos lackiert wurde als
überhaupt beschädigt worden ist. Daher kann hier im Zweifel nur eine Rechtsberatung empfohlen
werden.

Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2011 - 13 S 128/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 17.05.2012 von M. Vogel
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