"So-nicht-Unfall"

Die Unfallbeteiligten führen einen Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr die rechte von zwei möglichen Fahrspuren, der Beklagte die linke. Im Linksabbiegen scherte der Beklagte etwas nach rechts aus und kollidierte hierbei mit dem klägerischen Fahrzeug. Das vom Gericht eingeholte unfallanalytische Gutachten stellt an beiden Fahrzeugen korrespondierende Schäden fest, an dem klägerischen allerdings auch solche, die der vom Gericht bestellte Sachverständige dem Unfallereignis nicht zuordnen konnte. Im Hinblick auf die fehlende Korrespondenz weiterer Schäden hat das Oberlandesgericht Hamm die Klage vollständig abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht an, dass das vorgetragene Unfallgeschehen die Schäden nicht verursacht haben kann, d.h. der Unfall hat sich nicht so ereignet hatte, wie vom Kläger behauptet.

Hinweis: Die Problematik ist nicht neu, auch das Kammergericht Berlin hatte mit Hinweisbeschluss vom 07.05.2009 (12 U 56/09) gleiche Auffassung vertreten.

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 53/13

Quelle: Redaktion Beck/aktuell/Beck-Link 1030282

zum Thema: So-nicht-Unfall/bei der Schadenskompalität



Eingestellt am 11.03.2014 von M. Vogel
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