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Sofortiges Fahrverbot möglich: Beeinträchtigungen relevanter Fahreigenschaften durch Canabiskonsum
Ein Pkw-Fahrer wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle von Polizeibeamten überprüft. Zur
Feststellung seiner Fahrtüchtigkeit wurde eine Blutprobe angeordnet. Die Untersuchung ergab
einen Wert von 1,0 ng/ml THC im Blut. Zudem registrierten die Polizeibeamten beim
Überprüften typische Anzeichen eines zeitnahen Drogenkonsums: gerötete Bindehäute, geweitete
Pupillen mit verlangsamter Hell-/Dunkeladaption und wässrige Augen. Die Fahrerlaubnisbehörde
entzog dem Pkw-Fahrer die Fahrerlaubnis - nicht allein wegen des ermittelten Cannabiswerts.
Auch das Eingeständnis bei der Verkehrskontrolle, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, und
die Tatsache, bereits polizeilich als Cannabiskonsument erfasst gewesen zu sein, führten zu der
Annahme, dass der Mann nicht in der Lage ist, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen
eines Kraftfahrzeugs zu trennen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde
bestätigt. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dann möglich, wenn es dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis an einem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines
Kraftfahrzeugs fehlt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kraftfahrer unter Cannabiseinfluss am
Straßenverkehr teilnimmt und eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml nachgewiesen werden
kann. Wissenschaftliche Studien bestätigen bei diesem Wert Leistungsbeeinträchtigungen
relevanter Fahreigenschaften.
Feststellung seiner Fahrtüchtigkeit wurde eine Blutprobe angeordnet. Die Untersuchung ergab
einen Wert von 1,0 ng/ml THC im Blut. Zudem registrierten die Polizeibeamten beim
Überprüften typische Anzeichen eines zeitnahen Drogenkonsums: gerötete Bindehäute, geweitete
Pupillen mit verlangsamter Hell-/Dunkeladaption und wässrige Augen. Die Fahrerlaubnisbehörde
entzog dem Pkw-Fahrer die Fahrerlaubnis - nicht allein wegen des ermittelten Cannabiswerts.
Auch das Eingeständnis bei der Verkehrskontrolle, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, und
die Tatsache, bereits polizeilich als Cannabiskonsument erfasst gewesen zu sein, führten zu der
Annahme, dass der Mann nicht in der Lage ist, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen
eines Kraftfahrzeugs zu trennen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde
bestätigt. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dann möglich, wenn es dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis an einem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines
Kraftfahrzeugs fehlt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kraftfahrer unter Cannabiseinfluss am
Straßenverkehr teilnimmt und eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml nachgewiesen werden
kann. Wissenschaftliche Studien bestätigen bei diesem Wert Leistungsbeeinträchtigungen
relevanter Fahreigenschaften.
Hinweis: Die Entscheidung des OVG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Von
Bedeutung ist, dass bei einer festgestellten Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml THC im Blut
auch der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann.
Quelle: OVG Bremen, Beschl. v. 20.07.2012 - 2 B 341/11
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 27.01.2013 von M. Vogel
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