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Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen: Volle Haftung bei grob fahrlässigem Fehlverhalten eines Fahrradfahrers
Handelt ein Radfahrer grob verkehrswidrig, tritt die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs
vollständig zurück.
Ein Radfahrer befuhr eine linke Fahrspur, ohne auf den Pkw zu achten, dessen Fahrlinie er damit
kreuzte, so dass es folglich zu einem Unfall kam. Ein eingeschalteter Sachverständiger erklärte
zum Unfallhergang, dass die Fahrbewegung des Fahrradfahrers nach links unmittelbar vor dem
Unfall erfolgt ist und der Pkw-Fahrer den Unfall somit nicht verhindern konnte. Dennoch
verlangte der Fahrradfahrer Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der
Unfall allein durch den Radfahrer verschuldet worden ist. Der Radfahrer hat gegen die
Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen verstoßen, indem er nach links gezogen ist, ohne auf
den gleichgerichteten Verkehr zu achten. Das Verhalten des Fahrradfahrers war als grob
fahrlässig zu bewerten. Das Gericht wertet diesen Verkehrsverstoß als so schwerwiegend, dass
eine Mithaftung des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt. Denn diesem konnte auch keine
überhöhte Geschwindigkeit oder eine Ausweichmöglichkeit nachgewiesen werden.
vollständig zurück.
Ein Radfahrer befuhr eine linke Fahrspur, ohne auf den Pkw zu achten, dessen Fahrlinie er damit
kreuzte, so dass es folglich zu einem Unfall kam. Ein eingeschalteter Sachverständiger erklärte
zum Unfallhergang, dass die Fahrbewegung des Fahrradfahrers nach links unmittelbar vor dem
Unfall erfolgt ist und der Pkw-Fahrer den Unfall somit nicht verhindern konnte. Dennoch
verlangte der Fahrradfahrer Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der
Unfall allein durch den Radfahrer verschuldet worden ist. Der Radfahrer hat gegen die
Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen verstoßen, indem er nach links gezogen ist, ohne auf
den gleichgerichteten Verkehr zu achten. Das Verhalten des Fahrradfahrers war als grob
fahrlässig zu bewerten. Das Gericht wertet diesen Verkehrsverstoß als so schwerwiegend, dass
eine Mithaftung des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt. Denn diesem konnte auch keine
überhöhte Geschwindigkeit oder eine Ausweichmöglichkeit nachgewiesen werden.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass das Eigenverschulden eines Radfahrers so schwerwiegend sein
kann, dass dahinter auch die einfache, nicht erhöhte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs
vollständig zurücktreten kann.
Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 - 4 U 287/11
zum Thema: Verkehrsrecht/ Radfahrer
Eingestellt am 06.07.2013 von M. Vogel
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