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Sorgfaltspflicht in Waschanlagen: Betreiber haftet für Schäden bei nicht ausreichend erkennbaren Warnhinweis
Allein der Hinweis einer Autowaschanlage auf einen "Winterbetrieb" und dessen Erläuterung in
einer nicht ohne weiteres lesbaren Gebrauchsanleitung stellen keine ausreichende Warnung des
Betreibers vor einem sich absenkenden Rolltor dar.
Ein Pkw-Fahrer fuhr im Januar 2011 in die Halle einer von ihm zuvor bereits öfter benutzten
Waschanlage. Während er direkt hinter einem ausfahrenden Pkw in die Halle einfuhr, senkte sich
das Rolltor der Halle ab und beschädigte das Dach seines Fahrzeugs. Von dem Betreiber der
Waschanlage verlangte er daraufhin Schadenersatz, weil er nicht hinreichend auf diese Gefahr
hingewiesen wurde. Der Betreiber der Waschanlage verwies demgegenüber auf die von ihm
ausgehängte Gebrauchsanleitung und lehnte die Zahlung der Reparaturkosten ab.
Das Landgericht Bochum hat den Waschanlagenbetreiber zum Ersatz des Schadens verurteilt.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Betreiber einer Autowaschanlage gegenüber den
Benutzern eine Sorgfaltspflicht habe, die in die Waschanlage einfahrenden Fahrzeuge vor
möglichen Beschädigungen zu bewahren. Dieser Anforderung werde nicht entsprochen, wenn der
Betreiber in einer kleingedruckten Bedienungsanleitung darauf hinweist, dass bei Winterbetrieb
ausfahrenden Fahrzeugen nicht gefolgt werden dürfe, sondern gewartet werden müsse, bis sich
die Hallentore schließen und erneut öffnen. Der diesbezüglich erfolgte Hinweis war so klein
geschrieben, dass er für einen gewöhnlichen Waschanlagenbenutzer nur dann lesbar war, wenn
dieser aus dem Auto stieg und sich gezielt vor die Hinweistafel stellte. Nach Ansicht der Richter
hätte der Kunde vor der Einfahrt in die Waschanlage gewarnt werden müssen - etwa durch eine
Warnleuchte oder größer geschriebene Hinweisschilder.
einer nicht ohne weiteres lesbaren Gebrauchsanleitung stellen keine ausreichende Warnung des
Betreibers vor einem sich absenkenden Rolltor dar.
Ein Pkw-Fahrer fuhr im Januar 2011 in die Halle einer von ihm zuvor bereits öfter benutzten
Waschanlage. Während er direkt hinter einem ausfahrenden Pkw in die Halle einfuhr, senkte sich
das Rolltor der Halle ab und beschädigte das Dach seines Fahrzeugs. Von dem Betreiber der
Waschanlage verlangte er daraufhin Schadenersatz, weil er nicht hinreichend auf diese Gefahr
hingewiesen wurde. Der Betreiber der Waschanlage verwies demgegenüber auf die von ihm
ausgehängte Gebrauchsanleitung und lehnte die Zahlung der Reparaturkosten ab.
Das Landgericht Bochum hat den Waschanlagenbetreiber zum Ersatz des Schadens verurteilt.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Betreiber einer Autowaschanlage gegenüber den
Benutzern eine Sorgfaltspflicht habe, die in die Waschanlage einfahrenden Fahrzeuge vor
möglichen Beschädigungen zu bewahren. Dieser Anforderung werde nicht entsprochen, wenn der
Betreiber in einer kleingedruckten Bedienungsanleitung darauf hinweist, dass bei Winterbetrieb
ausfahrenden Fahrzeugen nicht gefolgt werden dürfe, sondern gewartet werden müsse, bis sich
die Hallentore schließen und erneut öffnen. Der diesbezüglich erfolgte Hinweis war so klein
geschrieben, dass er für einen gewöhnlichen Waschanlagenbenutzer nur dann lesbar war, wenn
dieser aus dem Auto stieg und sich gezielt vor die Hinweistafel stellte. Nach Ansicht der Richter
hätte der Kunde vor der Einfahrt in die Waschanlage gewarnt werden müssen - etwa durch eine
Warnleuchte oder größer geschriebene Hinweisschilder.
Hinweis: Das Gericht stellt zutreffend darauf ab, ob die Benutzer der Waschanlage ausreichend
über mögliche Gefahren beim Winterbetrieb hingewiesen wurden. Dies sah das Gericht
vorliegend als nicht gegeben an.
Quelle: LG Bochum, Beschl. v. 23.05.2012 - I-5 S 44/12
zum Thema: Verkehrsrecht / Waschanlage / Schaden / Hinweis
Eingestellt am 29.04.2013 von M. Vogel
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