Sorgfaltspflichten beim Einfädeln: Einordnen in den fließenden Verkehr muss gewissenhaft abgeschlossen werden

Unter dem Einfahren im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Fahrbewegung vom
ruhenden in den fließenden Verkehr zu verstehen. Dieser Vorgang ist erst dann beendet, wenn
sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des
Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist.
Mit dem Merkmal des Einfahrens hat sich das Kammergericht (KG) erst kürzlich
auseinandergesetzt. Mehrere Fahrzeuge hielten wegen Rotlicht vor einer Kreuzung. Der beklagte
Pkw-Fahrer hielt mit seinem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen. Der klagende Taxifahrer
beabsichtigte, mit seinem Taxi aus der Taxihaltestelle auf eben diesen Fahrstreifen einzufahren.
Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhr der beklagte Pkw-Fahrer jedoch los. Es kam zu einem
Zusammenstoß der Fahrzeuge, bei dem sich das Taxi in Schrägstellung bereits zum Teil auf dem
Fahrstreifen befand.
Nach Auffassung des KG steht dem Taxifahrer kein Schadenersatzanspruch zu. Das Gericht
argumentiert, dass gegen den Taxifahrer bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein
alleiniges Verschulden spreche. Der Taxifahrer habe bei dem Vorhaben, von dem neben der
Straße befindlichen Taxihalteplatz in den Verkehr einzufahren, nicht die ihm durch § 10 StVO
auferlegten besonderen Sorgfaltspflichten beachtet. Deren Anwendung ist im vorliegenden Fall
auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits halb auf
der Straße gestanden hat.

Hinweis: Der Vorgang des Einfahrens in die öffentliche Straße i.S.v. § 10 StVO wird nicht schon
durch das Anhalten des Fahrers beendet, sondern erst dann, wenn sich das Fahrzeug endgültig in
den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Dies gilt es auch dann zu beachten und zu befolgen,
wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird.

Quelle: KG, Urt. v. 27.02.2012 - 22 U 166/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 25.11.2012 von M. Vogel
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