Telefonierender Fahrlehrer: Handynutzung bei bloßer Fahrtüberwachung keine Ordnungswidrigkeit

Ein Ordnungsamt warf einem Fahrlehrer vor, als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig mit
einem Mobiltelefon telefoniert zu haben. Der betroffene Fahrlehrer saß telefonierend auf dem
Beifahrersitz des Fahrschulwagens und überwachte während der Fahrt seinen Fahrschüler. Gegen
den Bußgeldbescheid in Höhe von 40 EUR legte der Fahrlehrer Einspruch ein.
Das Amtsgericht Herne sprach den Fahrlehrer daraufhin von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf
frei. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Fahrlehrer nach dem Straßenverkehrsgesetz
zwar bei Ausbildungsfahrten als Führer des Kraftfahrzeugs gelte. Aus der entsprechenden
Vorschrift sei jedoch nicht abzuleiten, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen auch als Führer eines
Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften anzusehen ist und mit einem Bußgeld belasten
werden könne. Dies ist nur dann der Fall, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die
bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Nur dann kommt bei Handynutzung auch eine
Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung in Betracht. Das "Führen
eines Kraftfahrzeugs" setzt laut Rechtsprechung zunächst ein eigenhändiges Führen voraus. Dies
ist in den Fällen, in denen der Fahrlehrer seinen Fahrschüler nur überwacht, aber nicht gegeben.
Hinweis: Der Fahrlehrer ist nur dann der Führer eines Kraftfahrzeugs, wenn sein Einwirken auf
den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Im Einzelfall ist also zu
überprüfen, ob der Fahrlehrer während des Telefonierens seinen Fahrschüler nur überwacht oder
auf dessen Fahrverhalten eingewirkt hat.

Quelle: AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 - 21 OWi-24 Js 891/11-264/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 30.08.2012 von M. Vogel
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