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Überschrittene Richtgeschwindigkeit: Bei Abweichen vom Verhalten als "Idealfahrer" mit Unfallfolge ist Mithaftung möglich
Auf der Autobahn gilt grundsätzlich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, sofern keine
anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen angezeigt werden. Richtgeschwindigkeit bedeutet, dass
Autofahrer sich an diese halten können, aber nicht müssen. Sie dürfen demnach auch schneller
fahren. Generell ist aber immer der Grundsatz der Straßenverkehrsordnung zu beachten, dass die
Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich zu beurteilen hatte, fuhr der Fahrer
eines Sportwagens mit mindestens 200 km/h auf der Überholspur, als vor ihm ein nicht ganz so
hoch motorisiertes Fahrzeug zum Überholvorgang ansetzte und ebenfalls auf die linke Spur zog.
Der Sportwagenfahrer konnte nicht mehr bremsen und versuchte daher, den Abstand zwischen
dem vor ihm fahrenden und dem auf der rechten Spur befindlichen Auto zu nutzen und durch
diesen hindurch zu fahren. Dies gelang ihm jedoch nicht, so dass es zu einem Unfall kam, bei
dem beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden.
Beide Unfallbeteiligten verlangten im Anschluss vom jeweils anderen ihre Reparaturkosten
ersetzt. Die Oldenburger Richter hielten eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des
Sportwagenfahrers für angemessen. Keiner der beiden Fahrer konnte den sogenannten
Unabwendbarkeitsnachweis führen, das heißt, für jeden von ihnen wäre der Verkehrsunfall bei
anderem Fahrverhalten abwendbar gewesen. Damit stehen beide Fahrer prinzipiell in der
Haftung. Der Anteil des Sportwagenfahrers überwiege nach Ansicht des Gerichts in der
konkreten Unfallsituation jedoch deutlich. Denn abzustellen sei auf einen Idealfahrer, der in
seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet
sind, Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden. Solche Erkenntnisse haben auch im
Gesetz Ausdruck gefunden. Zwar begründet eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von
130 km/h alleine noch keinen Schuldvorwurf. Wer schneller fährt, verhält sich jedoch nicht mehr
wie ein Idealfahrer, weil er die Gefahr vergrößert, dass andere Verkehrsteilnehmer seine
Geschwindigkeit unterschätzen.
anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen angezeigt werden. Richtgeschwindigkeit bedeutet, dass
Autofahrer sich an diese halten können, aber nicht müssen. Sie dürfen demnach auch schneller
fahren. Generell ist aber immer der Grundsatz der Straßenverkehrsordnung zu beachten, dass die
Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich zu beurteilen hatte, fuhr der Fahrer
eines Sportwagens mit mindestens 200 km/h auf der Überholspur, als vor ihm ein nicht ganz so
hoch motorisiertes Fahrzeug zum Überholvorgang ansetzte und ebenfalls auf die linke Spur zog.
Der Sportwagenfahrer konnte nicht mehr bremsen und versuchte daher, den Abstand zwischen
dem vor ihm fahrenden und dem auf der rechten Spur befindlichen Auto zu nutzen und durch
diesen hindurch zu fahren. Dies gelang ihm jedoch nicht, so dass es zu einem Unfall kam, bei
dem beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden.
Beide Unfallbeteiligten verlangten im Anschluss vom jeweils anderen ihre Reparaturkosten
ersetzt. Die Oldenburger Richter hielten eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des
Sportwagenfahrers für angemessen. Keiner der beiden Fahrer konnte den sogenannten
Unabwendbarkeitsnachweis führen, das heißt, für jeden von ihnen wäre der Verkehrsunfall bei
anderem Fahrverhalten abwendbar gewesen. Damit stehen beide Fahrer prinzipiell in der
Haftung. Der Anteil des Sportwagenfahrers überwiege nach Ansicht des Gerichts in der
konkreten Unfallsituation jedoch deutlich. Denn abzustellen sei auf einen Idealfahrer, der in
seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet
sind, Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden. Solche Erkenntnisse haben auch im
Gesetz Ausdruck gefunden. Zwar begründet eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von
130 km/h alleine noch keinen Schuldvorwurf. Wer schneller fährt, verhält sich jedoch nicht mehr
wie ein Idealfahrer, weil er die Gefahr vergrößert, dass andere Verkehrsteilnehmer seine
Geschwindigkeit unterschätzen.
Hinweis: Nur wenn ein Autofahrer nachweisen kann, dass es auch dann zu einem Unfall
gekommen wäre, wenn er sich wie ein Idealfahrer verhalten hätte, wird er von der Haftung
befreit. Diesen Unabwendbarkeitsnachweis zu führen, ist jedoch in der Praxis sehr schwierig.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 21.03.2012 - 3 U 69/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 7081
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 20.05.2012 von M. Vogel
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