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Unfallgeschädigter Oldtimer: Nutzungsausfall nur bei Fahrzeugen, die der alltäglichen Lebensführung dienen
Einem Geschädigten steht grundsätzlich auch eine Nutzungsausfallentschädigung für seinen bei
einem Unfall beschädigten Oldtimer zu. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn dem
Betreffenden ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.
Der Halter eines Oldtimers der Marke Morgan hatte einen unverschuldeten Unfall. Er beauftragte
daraufhin im Juli 2008 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, das eine
Reparaturdauer von sieben Wochen angab. Der Geschädigte, auf den auch ein Mercedes
angemeldet war, erteilte Mitte August 2008 einer Morgan-Werkstatt den Auftrag zur
Instandsetzung seines Fahrzeugs. Im Juli 2009 erhielt er seinen reparierten Sportwagen zurück,
den er für die Dauer der Instandsetzung abgemeldet hatte. Er verlangte dann von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Nutzungsausfallentschädigung für 250 Tage und für
weitere 162 Tage Vorhaltekosten; insgesamt einen Betrag von etwa 4.200 EUR.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschädigte im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch
auf Ersatz des Nutzungsausfalls bzw. auf Erstattung von Vorhaltekosten. Denn Voraussetzung
für einen solchen Anspruch ist, dass eine sogenannte Nutzungsentbehrung für den Geschädigten
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fühlbar ist, weil er das beschädigte Fahrzeug mangels einer geeigneten Alternative für seine
alltägliche Lebensführung gebraucht hätte. Dies ist nach Auffassung des Senats hier jedoch nicht
der Fall, da dem Geschädigten ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stand.
Hinweis: Eine Fühlbarkeit der Nutzungsbeeinträchtigung ist nicht gegeben, wenn das beschädigte
Fahrzeug lediglich der Freizeitgestaltung dient - wie etwa Oldtimer, Wohnmobile, Motorräder
und Quads. Denn dabei handelt es sich vornehmlich um Hobbyfahrzeuge, die aus Liebhaberei
oder sportlichem Interesse als Zweitfahrzeug genutzt werden.
einem Unfall beschädigten Oldtimer zu. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn dem
Betreffenden ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.
Der Halter eines Oldtimers der Marke Morgan hatte einen unverschuldeten Unfall. Er beauftragte
daraufhin im Juli 2008 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, das eine
Reparaturdauer von sieben Wochen angab. Der Geschädigte, auf den auch ein Mercedes
angemeldet war, erteilte Mitte August 2008 einer Morgan-Werkstatt den Auftrag zur
Instandsetzung seines Fahrzeugs. Im Juli 2009 erhielt er seinen reparierten Sportwagen zurück,
den er für die Dauer der Instandsetzung abgemeldet hatte. Er verlangte dann von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Nutzungsausfallentschädigung für 250 Tage und für
weitere 162 Tage Vorhaltekosten; insgesamt einen Betrag von etwa 4.200 EUR.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschädigte im vorliegenden Fall jedoch keinen Anspruch
auf Ersatz des Nutzungsausfalls bzw. auf Erstattung von Vorhaltekosten. Denn Voraussetzung
für einen solchen Anspruch ist, dass eine sogenannte Nutzungsentbehrung für den Geschädigten
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fühlbar ist, weil er das beschädigte Fahrzeug mangels einer geeigneten Alternative für seine
alltägliche Lebensführung gebraucht hätte. Dies ist nach Auffassung des Senats hier jedoch nicht
der Fall, da dem Geschädigten ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stand.
Hinweis: Eine Fühlbarkeit der Nutzungsbeeinträchtigung ist nicht gegeben, wenn das beschädigte
Fahrzeug lediglich der Freizeitgestaltung dient - wie etwa Oldtimer, Wohnmobile, Motorräder
und Quads. Denn dabei handelt es sich vornehmlich um Hobbyfahrzeuge, die aus Liebhaberei
oder sportlichem Interesse als Zweitfahrzeug genutzt werden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 - 1-1 U 50/11
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 01.10.2012 von M. Vogel
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