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Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht: Amtshaftung bei Steinschlag durch Mäharbeiten ohne ausreichende Schutzmaßnahmen
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt vor, wenn bei Mäharbeiten mit
Handmotorensensen auf einem zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen Steine hochschleudert
und vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigt werden.
Der Halter eines Pkw befuhr eine Bundesstraße. Zur gleichen Zeit mähten Mitarbeiter einer
Straßenmeisterei den seitlichen Grünstreifen. Die Arbeiten wurden mit Freischneidern
ausgeführt, die jedoch nicht über Auffangkörbe verfügten und das Mähgut auf der linken Seite
auswarfen. Aus der Bedienungsanleitung ergibt sich, dass sich sowohl während des
Startvorgangs als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 m
aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch
wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten.
Während der Vorbeifahrt wurde das Fahrzeug durch hochgeschleuderte Steine beschädigt. Ein
Schaden in Höhe von etwa 1.000 EUR entstand.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Pkw-Fahrer vollen Schadenersatz zugesprochen.
Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei seien hier im Rahmen ihrer allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich gewesen, das Hochschleudern von Steinen bei
Mäharbeiten möglichst weitgehend zu vermeiden. Dies folgt daraus, dass der Hersteller der
Sensen einen Sicherheitsabstand von 15 m vorgeschrieben hat. Ebenso wenig sind die
Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweisschilder gewarnt worden, aufgrund derer sie
durch eine der Gefahrenlage angepasste Fahrweise die Beschädigung ihres Fahrzeugs hätten
vermeiden können.
Handmotorensensen auf einem zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen Steine hochschleudert
und vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigt werden.
Der Halter eines Pkw befuhr eine Bundesstraße. Zur gleichen Zeit mähten Mitarbeiter einer
Straßenmeisterei den seitlichen Grünstreifen. Die Arbeiten wurden mit Freischneidern
ausgeführt, die jedoch nicht über Auffangkörbe verfügten und das Mähgut auf der linken Seite
auswarfen. Aus der Bedienungsanleitung ergibt sich, dass sich sowohl während des
Startvorgangs als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 m
aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch
wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten.
Während der Vorbeifahrt wurde das Fahrzeug durch hochgeschleuderte Steine beschädigt. Ein
Schaden in Höhe von etwa 1.000 EUR entstand.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Pkw-Fahrer vollen Schadenersatz zugesprochen.
Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei seien hier im Rahmen ihrer allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich gewesen, das Hochschleudern von Steinen bei
Mäharbeiten möglichst weitgehend zu vermeiden. Dies folgt daraus, dass der Hersteller der
Sensen einen Sicherheitsabstand von 15 m vorgeschrieben hat. Ebenso wenig sind die
Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweisschilder gewarnt worden, aufgrund derer sie
durch eine der Gefahrenlage angepasste Fahrweise die Beschädigung ihres Fahrzeugs hätten
vermeiden können.
Hinweis: Das Nichtbeachten der Bedienungsanleitung hat vorliegend zu einer
Schadenersatzverpflichtung geführt.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 17.07.2012 - 2 U 56/11
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 27.01.2013 von M. Vogel
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