Vertragsstrafe für Parkplatznutzung ohne Parkscheibe - Park & Control Pac GmbH auch in Schwerin aktiv

Was bisher aus anderen (Groß-)städten bekannt ist, häuft sich nunmehr auch in Schwerin.

Diverse Betreiber von Parkplätzen, insbesondere von Einkaufszentren und Supermärkten beauftragen eine private Firma mit der Überwachung der Parkplätze.

Regelmäßig und von Nutzern häufig unbemerkt, befinden sich an der Zufahrt eines Parkplatzes Schilder, die das Auslegen einer Parkscheibe mit begrenzter Dauer verlangen und für den Fall der Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe von 20,00 € bis 30,00 € hinweisen.

Was sagen die Gerichte hierzu?

Die Rechtsprechung hierzu ist relativ eindeutig.

Sind an der Zufahrt eines Parkplatzes deutlich sichtbare Hinweisschilder auf die Nutzungsbedingungen und die Vertragsstrafe angebracht, muss der Nutzer bei Verstoß hiergegen zahlen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, 1 S 53/15:

Mißachtet ein Pkw - Fahrer das Gebot, auf einem privaten Parkplatz eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen, so kommt grundsätzlich in Betracht, dass er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet hat.

Ein Anspruch gegen den Halter des Kfz, der das Fahrzeug nicht abgestellt hat, besteht im Regelfall nicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2014, 411 C 30047/13:

"Der Klägerin steht ein Anspruch der Zahlung der Vertragsstrafe gegen die Beklagte zu.

Der Fahrer des Pkw schließt mit Einfahren in die Parkanlage konkludent mit der
Klägerin einen Mietvertrag. Durch das Abstellen des Fahrzeuges auf der P&R-Anlage
der Klägerin gab der Fahrer eine eigene Willenserklärung dahingehend ab, dass er den
Parkplatz zu den dort genannten Einstellbedingungen nutzen wollte...."

Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2002, 113 C 18084/02:

"Die Vertragsstrafe wurde auch gem. § 305 Abs. 2 BGB vereinbart, weil die Parkbedingungen durch deutlich sichtbare Aushänge am Parkplatz bekannt gemacht wurden und somit der Beklagten die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen....."

Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 29.06.2016, 31 C 70/15:

"Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges haftet als Zustandsstörer hinsichtlich seines unberechtigten bzw. vertragswidrig auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeug...."

Im Ergebnis gehen alle Gerichte davon aus, dass jedenfalls der Fahrzeugführer bei deutlichen Hinweisen auf die Nutzungsbedingungen und die Vertragsstrafe haftet.

Lediglich für den Fall, dass der Halter nicht auch der Fahrer ist, gehen die Meinungen der Gerichte auseinander.

Aber Vorsicht!!!

Der Parkplatzbetreiber kann auch abschleppen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.09.2012 V ZR 230/11 hierzu folgendes ausgeführt:

"Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird.

Der Parkplatzbetreiber kann vom Halter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ebenso verlangen, wie Abschleppkosten.

zum Thema: private Parkplatzüberwachung / Rechtsanwalt / Verkehrsrecht / Fachanwalt / Schwerin / Vertragsstrafe / Parkscheibe

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der folgenden Seite des ADAC

Lesen Sie zuerst Sie die Datenschutzerklärung des ADAC:

https://www.adac.de/datenschutz-dsgvo/online/

Link zum ADAC Parkraumbewirtschaftung:

*https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/bussgeld-punkte/strafzettel-supermarktparkplatz/



Eingestellt am 20.02.2017 von M. Vogel
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