Volle Gutachterkosten auch bei Mithaftung des Geschädigten - Erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts ( Rostock vom 25.2.2011 5 U 122/10 )

Inzwischen liegt die veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock ( 5 U 122/10 ) vor, wonach der Geschädigte auch bei einer Mithaftung Anspruch auf die vollen Gutachterkosten hat. Gegenstand des Berufungs- rechtsstreits war ein Unfall auf einem Parkplatz, bei dem das Gericht zu Gunsten des Geschädigten von einer Haftung von 2/3 ausging. Nach bisheriger Rechtsprechung wären auch die Gutachterkosten nur mit einer entsprechenden Quote zu erstatten gewesen. Soweit ersichtlich hat nun erstmals ein Oberlandesgericht zu dieser kontroversen Frage Stellung genommen. Das Oberlandesgericht führt hierzu folgendes aus:

„ Der Kläger kann zudem die …. Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 110,54 € verlangen. Letztere stellen nach ganz h.M ( herrschender Meinung ) Rechtsverfolgungskosten da, die im Rahmen der § § 249 ff BGB gegen den Schädiger geltend gemacht werden können, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind….. Dies wird angenommen, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung für geboten erachten durfte….; dies wird regelmäßig nur bei offensichtlichen Bagatellschäden verneint…
Nach Auffassung des Senats ist diese Forderung nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen ( Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 31.3.2010, DAR 2010,389 ). Auch kann hier nicht -anders als bei Rechtsanwaltskosten- ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen kann; insbesondere wird man ihm nicht andienen können, etwa nur die Reparaturkosten einer Quote zu errechnen… „

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht wie selbstverständlich eine jahrzehntelange Rechtsprechung und Versicherungspraxis mit nur wenigen Sätzen abgeändert und sich hierzu auf ein amtsgerichtliches Urteil beruft.



Eingestellt am 14.03.2011 von M. Vogel
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