Waschanlagenart entscheidend: Bei Schäden durch Waschstraßennutzung liegt Beweislast beim Fahrzeugführer

Der Eigentümer eines VW Transporters wollte sein Fahrzeug in einer Waschstraße waschen
lassen und ließ gemäß Anweisungen des Personals während des Waschvorgangs den Motor
laufen. Im Trocknungsbereich kam es zur Kollision mit einer Gebläsevorrichtung, die sich
während des gewöhnlichen Reinigungsprozesses hinter dem Fahrzeug abgesenkt hatte. Hierdurch
entstand ein Schaden am Fahrzeug. Der Waschanlagenbetreiber argumentierte, ein Schaden
dieser Art könnte nur entstanden sein, wenn der Fahrer entweder die Bremse des Fahrzeugs
betätigt oder es zurückgesetzt hätte.
Das Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass ein Autofahrer, der nach Benutzung einer
Waschstraße einen Schaden an seinem Fahrzeug geltend machen will, in vollem Umfang
beweisen muss, dass den Schaden allein der Betreiber zu verantworten hat. Besondere
Beweiserleichterungen kommen dem Geschädigten deshalb nicht zugute. Die Schäden könnten
nämlich auch durch den Fahrer verursacht worden sein, während sein Fahrzeug an einer
Schlepptrosse durch die Anlage gezogen wurde. Auch das vom Gericht eingeholte
Sachverständigengutachten konnte nicht klären, wodurch der Schaden entstanden sei. Dieser
Umstand ging zu Lasten des Geschädigten.
Hinweis: Anders stellt sich die Beweissituation dar, wenn man sein Fahrzeug in einer
Waschanlage abstellt. Dann spricht bei Fahrzeugschäden der Beweis des ersten Anscheins für ein
Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeugführer keine Einwirkungsmöglichkeiten
auf die Bewegungen des Fahrzeugs und den Waschvorgang hat. Somit trägt in solchen Fällen der
Betreiber das Schadensrisiko. Er muss sich gegebenenfalls entlasten.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 04.07.2011 - 51 S 27/11

Fundstelle: LG Berlin, Pressemitteilung v. 10.08.2011

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 30.08.2012 von M. Vogel
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