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Wer kann Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend machen?
Der Fall:
Der Kläger klagte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz ein. Gefahren wurde das Fahrzeug von seiner Ehefrau. Die Versicherung hatte bestritten, dass der Kläger hierzu infolge seiner Eigentümerstellung auch berechtigt ist. Im Prozess legt er lediglich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) vor.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Leipzig hatte die Klage abgewiesen, da der Kläger den Nachweis seines Eigentums nicht erbracht hat. Hätte das Fahrzeug nicht die Ehefrau sondern der Kläger selbst gefahren, so hätte gemäß § 1006 BGB der Besitz sein Eigentum vermutet. Da aber die Ehefrau das Fahrzeug steuerte bzw. dieses parkte, griff die Vermutungsregelung nicht. Der Kläger hätte entweder einen Kaufvertrag vorlegen müssen oder aber exakt mitteilen müssen, wann er das Fahrzeug von wem in welcher Form erworben hat.
Hinweis: die gleiche Problematik tritt auf, wenn ein Fahrzeug finanziert ist. In diesem Fall braucht man die Zustimmung der Bank, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Möglich ist auch, im eigenen Namen zu klagen und Zahlung an die Bank zu verlangen.
Quelle: Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 5.11.2014 - 109 C 10089/13
Fundstelle: LSK 2014, 118095
Zum Thema: Verkehrsrecht / Schadensersatz / Rechtsanwalt / Fachanwalt / Schwerin
Eingestellt am 03.12.2016 von M. Vogel
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