Winterreifenpflicht - Bußgeld, Nachteile bei Kasko- und Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich müssen Kraftfahrzeuge (Motorräder, Quads, Geländewagen), nicht aber Anhänger sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen versehen sein (§ 2 Abs. 3 a StVO).

Bußgelder können nur verhängt werden, wenn das Fahrzeug fahrend am Straßenverkehr teilnimmt, nicht aber, wenn es am Straßenrand parkt. Der einfache Verstoß wird mit einem Bußgeld von 60,00 EUR belegt, bei einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder einer Gefährdung ist eine Geldbuße von 80,00 EUR sowie 1 Punkt fällig.

Handelt ein Fahrzeugführer grob fahrlässig, kann die Kaskoversicherung bei einem Unfall die Versicherungsleistung erheblich kürzen. In welcher Höhe dies möglich ist, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Auch die Haftpflichtversicherung eines etwaigen Unfallgegners kann eine Mithaftung einwenden, wenn sie nachweist, dass ein Unfall bei Einhaltung der Winterreifenpflicht gar nicht oder in einem anderen Umfang entstanden wäre.

zum Thema: Verkehrsrecht / Winterreifen / Mithaftung / Kasko-Leistung / Bußgeld/
Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 05.06.2015 von M. Vogel
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