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1 %-Regelung: Wann wird ein Dienstwagen für private Zwecke genutzt?
der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil kann mit 1 %
des Kfz-Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt werden (sogenannte 1 %-Regelung).
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, ob ein Arbeitnehmer einen
einprozentigen Nutzungsvorteil bereits dann versteuern muss, wenn er den Dienstwagen nur für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf. Geklagt hatte ein angestellter
Autoverkäufer, der einen Nutzungsvorteil für die private Nutzung von Vorführwagen versteuern
sollte. Sein Arbeitgeber hatte ihm lediglich die Nutzung für berufliche Fahrten und Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass ein
Anscheinsbeweis dafür sprach, dass der Autoverkäufer die Vorführwagen dennoch privat nutzte.
Denn der Arbeitgeber habe sein ausgesprochenes Nutzungsverbot nicht hinreichend überwacht.
Für den BFH war diese Schlussfolgerung zu vorschnell. Die Richter stellten klar, dass Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellen, sondern der
Erwerbssphäre zuzuordnen sind, so dass diese Fahrten keine einprozentige Versteuerung
auslösen können.
Der Ansatz eines Nutzungsvorteils für eine private Nutzung ließe sich nur dann rechtfertigen,
wenn der Arbeitgeber das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen und die Privatnutzung
insgeheim erlaubt hätte. Denn nur wenn der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet, darf sich
das Finanzamt auf den Anscheinsbeweis berufen. Dieser besagt nämlich nur, dass der
Arbeitnehmer einen zur privaten Nutzung überlassenen Wagen auch tatsächlich privat nutzt.
Hinweis: Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen
verbotenerweise für private Fahrten nutzt; diese unerlaubte Nutzung hat keinen Lohncharakter.
Das Finanzgericht wird in einem zweiten Rechtsgang untersuchen müssen, ob der Arbeitgeber
die Privatnutzung womöglich stillschweigend geduldet hat.
Quelle: BFH, Urt. v. 06.10.2011 - VI R 56/10
Fundstelle: www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 29.04.2012 von M. Vogel
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