<< Entsprechende Klauseln nichtig:... ei Mobilfunkvertrag unwirksam | Irreführende Werbung: Die Garantie eines... chule ist unzulässig >> |
Achtung bei Unterschriftslisten: Auch das Unterstützen eines Aufrufs zum "Schottern" kann strafbar sein
Bahngleise liegen in einem Schotterbett. Diese Steine zu entfernen, ist strafbar. Das gilt bereits
auch für den Aufruf zum sogenannten "Schottern" - doch wie sieht es aus, wenn man diesen
Aufruf selbst unterstützt?
Auch das kann strafbar sein, entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG). Folgendes war
geschehen: Einer von vielen Angeklagten hatte sich im Jahr 2010 auf einer Internetseite mit
seinem Namen in eine Liste eingetragen, um eine "Schotteraktion" zu unterstützen. Dabei ging es
um die Entfernung von Schottersteinen auf einem Gleisbett entlang der Strecke eines
Castor-Transports. Ziel des Ganzen war es, durch die Entfernung der Schottersteine die
Standfestigkeit so zu beeinträchtigen, dass die Strecke nicht mehr befahren werden kann. Das
Entfernen von Schottersteinen aus einem Gleisbett ist eine strafbare Handlung nach § 316b Abs.
1 Nr. 1 Strafgesetzbuch. Es stellt eine "Störung öffentlicher Betriebe" dar. Durch die
Unterzeichnung der öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste hatte der Angeklagte zu einer
strafbaren Handlung aufgerufen. Schließlich schützt die Rechtsordnung nach dem OLG nicht nur
die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit, sondern auch die Eigentumsrechte anderer - hier jene
der Deutschen Bahn AG.
auch für den Aufruf zum sogenannten "Schottern" - doch wie sieht es aus, wenn man diesen
Aufruf selbst unterstützt?
Auch das kann strafbar sein, entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG). Folgendes war
geschehen: Einer von vielen Angeklagten hatte sich im Jahr 2010 auf einer Internetseite mit
seinem Namen in eine Liste eingetragen, um eine "Schotteraktion" zu unterstützen. Dabei ging es
um die Entfernung von Schottersteinen auf einem Gleisbett entlang der Strecke eines
Castor-Transports. Ziel des Ganzen war es, durch die Entfernung der Schottersteine die
Standfestigkeit so zu beeinträchtigen, dass die Strecke nicht mehr befahren werden kann. Das
Entfernen von Schottersteinen aus einem Gleisbett ist eine strafbare Handlung nach § 316b Abs.
1 Nr. 1 Strafgesetzbuch. Es stellt eine "Störung öffentlicher Betriebe" dar. Durch die
Unterzeichnung der öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste hatte der Angeklagte zu einer
strafbaren Handlung aufgerufen. Schließlich schützt die Rechtsordnung nach dem OLG nicht nur
die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit, sondern auch die Eigentumsrechte anderer - hier jene
der Deutschen Bahn AG.
Hinweis: Dass der Angeklagte keine Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten
erreichen und sich für ein politisches Anliegen einsetzen wollte, hat sich in seiner milden Strafe
ausgewirkt. Somit musste er lediglich eine Geldstrafe in Höhe eines halben Nettomonatsgehalts
zahlen.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 14.03.2013 - 32 Ss 125/12
Fundstelle: www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de
zum Thema: Sonstiges/ Strafrecht / Schottern
Eingestellt am 03.06.2013 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.