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Ärztliche Aufklärungspflicht über Behandlungskosten und Zahlungsverpflichtung
Am Ende beliefen sich die gesamten Behandlungskosten auf über 90.000 €. Die Patientin verweigerte die Zahlung und wandte ein, nicht ordnungsgemäß über alternative, kostengünstigere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein. Weiter wandte sie ein, die Kosten der gewählten Behandlungsmethode seien ihr im Vorfeld nicht erläutert worden. Hätte der behandelnden Arzt sie über alle in diesem Einzelfall möglichen Behandlungsmöglichkeiten und die dabei jeweils zu erwartenden Kosten aufgeklärt, hätte sie sich nicht für diese, sehr kostenintensive, Maßnahme entschieden.
Nach endgültiger Zahlungsverweigerung klagte der Abrechnungsservice des Arztes die Kosten ein.
Die Klage wurde abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Hamm befand, dass der Arzt die Patientin nicht ausreichend über alternative Behandlungsmöglichkeiten, welche kostengünstiger gewesen wären, aufgeklärt habe. Die Risiken einer Knochenentnahme im Beckenbereich, welche weitaus kostengünstiger gewesen wäre als eine Knochenzüchtung, habe er nach Auffassung des Gerichts als übertrieben dargestellt. Er habe die Patientin auch nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der Behandlung mittels einer Konochenentnahme aus dem Beckenknochen um die Standardbehandlung handele, die sich für die Behandlung bei der Patientin weitaus besser geeignet hätte. Daher sei ein gerechtfertigter Kostenanspruch nicht gegeben.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2014, AZ 26 U 35/13
Fundstelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 8. September 2014.
zum Thema: Ärztliche Aufklärung / Behandlungsalternativen / Kosten
Eingestellt am 15.10.2014 von M. Vogel
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