Ausbildungs- und Studienkosten: Die begrenzte Absetzbarkeit ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Vorjahr entschieden, dass Studenten und
Auszubildende ihre Aufwendungen für ein Erststudium und eine erstmalige Berufsausbildung in
unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen
dürfen. Das war eine sehr erfreuliche Nachricht, denn bislang konnten diese Kosten nur mit bis
zu 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Freude währte allerdings nur kurz: Der Gesetzgeber erließ wenig später eine gegenläufige
"klarstellende" Regelung, wonach der Abzug weiterhin nur begrenzt als Sonderausgaben möglich
ist - die Klarstellung galt sogar rückwirkend ab 2004 für alle offenen Fälle. Damit wurde die
günstige BFH-Rechtsprechung de facto ausgehebelt.
Für Studenten, Azubis und Lehrlinge ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung zwei
Folgewirkungen:
1. Der Kostenabzug ist weiterhin nur beschränkt möglich. Der Sonderausgabenabzug beträgt
4.000 EUR und ab 2012 insgesamt 6.000 EUR pro Jahr.
2. Der Sonderausgabenabzug ermöglicht keinen Verlustvortrag auf spätere Jahre, sofern die
Aufwendungen mangels fehlender Einkünfte nicht sofort verrechnet werden können.
Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass die verschärfte Gesetzeslage verfassungsgemäß
ist und die rückwirkende gesetzliche "Klarstellung" zudem nicht gegen das Verbot verstößt,
rückwirkende Gesetze zu erlassen.
Grundsätzlich dürfen zwar keine rückwirkenden Gesetze erlassen werden, weil der
Vertrauensschutz des Bürgers vorrangig zu beachten ist. Es gibt jedoch eine Hintertür: Das
Rückwirkungsverbot kann durchbrochen werden, wenn der Bürger kein schützenswertes
Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, weil die Rechtslage unklar,
verworren oder lückenhaft war und nun lediglich durch eine eindeutige Regelung ersetzt wird.
Diese "Hintertürregelung" konnte der Gesetzgeber bei Ausbildungs- und Studienkosten nutzen,
da ein Auszubildender nach Überzeugung der Richter kein schützenswertes Vertrauen in die
Abzugsfähigkeit seiner Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten bilden konnte.

Hinweis: Zur Frage, ob die gesetzliche Neuregelung gegen Verfassungsrecht verstößt, ist beim
BFH bereits in einem anderen Verfahren Revision eingelegt worden. Sofern Sie Einspruch gegen
die verschärfte Rechtslage einlegen, sollten Sie auf dieses Aktenzeichen hinweisen. Dann wird
Ihr Einspruch ruhend gestellt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F, Rev. zugelassen

Fundstelle: www.stx-premium.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 01.06.2012 von M. Vogel
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