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Ausmaß entscheidend: Umsatzsteuerpflicht bei Privatverkäufen mit professionellen Zügen
Viele Menschen eröffnen bei ebay ein Nutzerkonto, um Dinge zu veräußern, die sie nicht mehr
brauchen. Machen sie dies "im großen Stil", so dass die Veräußerung professionell erfolgt,
können sie auch als Privatpersonen verpflichtet sein, Umsatzsteuer zu zahlen.
Ein Ehepaar verkaufte Teile des Haushalts und diverser Sammlungen über das Auktionsportal
ebay. Über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren führten sie etwa 1.200 Verkäufe mit einem
Gesamterlös von rund 111.000 EUR durch. Der Bundesfinanzhof bewertete dies als "nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" und erkannte, dass die Geschäfte umsatzsteuerpflichtig
sind. Da den Käufern die Umsatzsteuer nicht separat in Rechnung gestellt worden war und auch
nicht nachberechnet werden konnte, bedeutete dies eine erhebliche Einbuße bei den Gewinnen.
Die Idee, die über Jahre für den Eigenbedarf angeschafften Gegenstände wieder zu verkaufen,
hatten die Eheleute, als sie sich von ihnen trennen wollten. Ein Gewinn war weder geplant noch
wurde dieser erreicht. Das Paar war deshalb der Ansicht, es hätte die Gegenstände lediglich zu
Geld gemacht und sein Vermögen somit nur umgeschichtet. Dies spielt aber keine Rolle.
Entscheidend ist, dass es in ähnlicher Weise vorging wie professionelle Verkäufer. Es musste
sich beispielsweise um logistische Fragen kümmern, um die knapp 28 Käufe pro Woche zeitnah
abwickeln zu können. Die Geschäfte konnten deshalb nicht mehr als gelegentliche
Feierabendtätigkeit angesehen werden.
Hinweis: Wer Gegenstände, die er einmal gekauft hat, wieder loswerden will, kann dies über
ebay tun. Häufen sich die Verkäufe, sollte man sich jedoch über eine eventuelle
Umsatzsteuerpflicht bewusst sein.
brauchen. Machen sie dies "im großen Stil", so dass die Veräußerung professionell erfolgt,
können sie auch als Privatpersonen verpflichtet sein, Umsatzsteuer zu zahlen.
Ein Ehepaar verkaufte Teile des Haushalts und diverser Sammlungen über das Auktionsportal
ebay. Über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren führten sie etwa 1.200 Verkäufe mit einem
Gesamterlös von rund 111.000 EUR durch. Der Bundesfinanzhof bewertete dies als "nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" und erkannte, dass die Geschäfte umsatzsteuerpflichtig
sind. Da den Käufern die Umsatzsteuer nicht separat in Rechnung gestellt worden war und auch
nicht nachberechnet werden konnte, bedeutete dies eine erhebliche Einbuße bei den Gewinnen.
Die Idee, die über Jahre für den Eigenbedarf angeschafften Gegenstände wieder zu verkaufen,
hatten die Eheleute, als sie sich von ihnen trennen wollten. Ein Gewinn war weder geplant noch
wurde dieser erreicht. Das Paar war deshalb der Ansicht, es hätte die Gegenstände lediglich zu
Geld gemacht und sein Vermögen somit nur umgeschichtet. Dies spielt aber keine Rolle.
Entscheidend ist, dass es in ähnlicher Weise vorging wie professionelle Verkäufer. Es musste
sich beispielsweise um logistische Fragen kümmern, um die knapp 28 Käufe pro Woche zeitnah
abwickeln zu können. Die Geschäfte konnten deshalb nicht mehr als gelegentliche
Feierabendtätigkeit angesehen werden.
Hinweis: Wer Gegenstände, die er einmal gekauft hat, wieder loswerden will, kann dies über
ebay tun. Häufen sich die Verkäufe, sollte man sich jedoch über eine eventuelle
Umsatzsteuerpflicht bewusst sein.
Quelle: BFH, Urt. v. 26.04.2012 - V R 2/11
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 14.09.2012 von M. Vogel
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