Außergewöhnliche Umstände: Betreuung der Fluggäste von annullierten Flügen

Klar ist grundsätzlich, dass ein Luftfahrtunternehmen seine Reisenden nach annullierten Flügen
betreuen muss. Aber gilt dies auch, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, an denen das
Luftfahrtunternehmen kein Verschulden trifft?
Ja, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte. Im entschiedenen Fall ging es um Folgen
des Vulkanausbruchs des Eyjafjallajökull. Der Luftraum war wegen der sicherheitsgefährdenden
Aschewolke vom 15. bis 22.04.2010 über mehreren Staaten gesperrt. Eine Reisende wollte am
17.04. nach Hause fliegen, konnte aber erst am 24.04. zurückkehren. Sie verlangte daraufhin eine
Entschädigung von der Fluggesellschaft für die entstandenen Kosten von Mahlzeiten,
Erfrischungen, Unterbringung und Beförderung.
Der EuGH urteilte, dass das Luftfahrtunternehmen Betreuungspflichten hat, die sich auf
Erfrischungen und Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und
Unterbringungsort sowie Kommunikationsmöglichkeiten mit Dritten beziehen. Sämtliche
Leistungen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die
Annullierung eines Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Begründung: Das
Unionsrecht sieht keine Ausnahmen für besonders außergewöhnliche Vorkommnisse vor. Die zu
erstattenden Beträge selbst müssen angemessen sein. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich
und müssen nun durch das vorinstanzliche Gericht festgelegt werden.

Hinweis: Ein gutes Urteil für Flugreisende. Diese verlassen sich zu Recht auf ihre
Fluggesellschaft - selbst wenn diese die Annullierung nicht zu verantworten hat.

Quelle: EuGH, Urt. v. 31.01.2013 - C-12/11

Fundstelle: www.curia.europa.eu

zum Thema: Fluggastrechte/ außergewöhnliche Umstände / Betreuungsleistungen / Entschädigung



Eingestellt am 06.04.2013 von M. Vogel
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