Begleitperson bei gerichtlich angeordneter Untersuchung erlaubt

Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn im Rahmen einer gerichtlich angeordneten medizinischen oder psychologischen Untersuchung durch einen Sachverständigen diese verweigern, dass eine Begleitperson den zu Untersuchenden begleiten darf und den zu Untersuchenden vor die Wahl stellen, entweder allein an der Untersuchung teilzunehmen, oder diese ganz zu unterlassen.

Das OLG Hamm hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden.
Ein Kindesvater begehrte Umgang mit seinen 2001 und 2004 geborenen Kindern. Im Rahmen des Verfahrens ordnete der erkennende Senat eine psychologische Begutachtung des Kindesvaters an. Der Senat bestellte die Sachverständige, welche bereits erstinstanzlich in diesem Verfahren tätig war. Der Kindesvater lehnte diese zunächst erfolglos wegen des Besorgnisses der Befangenheit ab und berief sich auf eine unsachliche Äußerung der Sachverständigen, die er letztlich nicht beweisen konnte.
Daraufhin verlangte er, das Gespräch auf Tonband aufzuzeichnen oder eine Begleitperson mitbringen zu dürfen. Dieses Ansinnen wurde von der Sachverständigen abgelehnt. Daraufhin stellte der Kindesvater erneut einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit, Dies blieb erneut erfolglos.
Der Senat sah in der Ablehnung der Tonaufnahme bzw. der Teilnahme einer Begleitperson keinen Grund, an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die Auffassung der Sachverständigen, die Tonbandaufnahmen oder die Beteiligung eines Dritten könne zu einer Beeinflussung der Untersuchung führen, sei für das Gericht nachvollziehbar, zudem gebe es zu diesem Sachverhalt keine höchstrichterliche oder gefestigte Rechtsprechung.

Letztlich wies der Senat aber die Sachverständige an, die Teilnahme einer Begleitperson an den Gesprächen mit dem Kindesvater in angemessener Hörweite zuzulassen. Das Gericht verwies darauf, dass ein zu Begutachtender andernfalls keine Möglichkeit habe, sich gegen immer denkbare Wahrnehmungsfehler des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu verschaffen. Komme es zu Unstimmigkeiten über den Inhalt der Explorationsgespräche, werde sich der Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner auf Zeichnungen berufen und es sei für den zu Untersuchenden nicht möglich, bei Fehlen objektiver Umstände, welche die von ihm behauptete Unrichtigkeit belegen, seine Behauptungen zu beweisen. Vor diesem Hintergrund sei die Hinzuziehung eines unbeteiligten Zeugen hinzunehmen. Dieser Begleitperson sei allerdings jegliche Beteiligung am Gespräch nicht zu gestatten, der andernfalls eine Störung und Beeinflussung der Untersuchung zu befürchten wäre.

Nur auf diese Weise werden die dem zu Begutachtenden zustehenden Rechte auf eine nachträgliche Stellungnahme gewahrt. Das Gericht wies die Sachverständige darauf hin, dass durch eine Tonaufnahme der Weisung, einen unbeteiligten Dritten bei der Begutachtung zuzulassen, ebenfalls genüge getan wäre.
Fazit: Grundsätzlich besteht ohne Teilnahme eines Dritten an einer Begutachtung keine Möglichkeit, Fehler des Sachverständigen darzulegen und nachzuweisen. Da Untersuchungen regelmäßig im Interesse des Untersuchungen stattfinden, wird auch häufig darauf verwiesen, dass Behauptungen über Unrichtigkeiten lediglich erfolgen würden, um eine für den zu Untersuchenden nachteilige Feststellung zu widerlegen. Häufig wird jedoch mitgeteilt, dass Sachverhalte, gerade in psychologischen Gutachten, unzutreffend wiedergegeben werden. Mit der zutreffenden Auffassung des OLG Hamm könnte den Beteiligten mehr Sicherheit gegeben und Wahrnehmungsfehler von Sachverständigen weitaus besser begegnet werden.

Quelle: Beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 13.3.2015
OLG Hamm, Aktenzeichen 14 UF 135/14

Zum Thema: psychologische Begutachtung, medizinische Begutachtung, Begleitperson, Rechtsanwalt, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 08.05.2015 von D. Köhn-Huck
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