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Bei regelmäßiger Wartung: Unfall im Aufzug nicht schadenersatzpflichtig
In älteren Aufzügen zu fahren, ist nicht immer angenehm - insbesondere, wenn sie nicht
ordnungsgemäß funktionieren.
Ein über 20 Jahre alter Fahrstuhl in einem Parkhaus war etwa 40 cm oberhalb des Bodens
stehengeblieben, als sich die Türen öffneten. Eine ältere Dame stürzte daraufhin beim Verlassen
des Aufzugs und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Nun verlangte die Verunfallte
Schmerzensgeld von der Betreiberin der Fahrstuhlanlage.
Sie hatte allerdings Pech. Dass es zu einer erstmaligen Ungenauigkeit beim Anhalten des
Fahrstuhls gekommen war, ist nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der
Betreiberin zurückzuführen. Solche technischen Störungen können trotz regelmäßiger Wartung
und Kontrolle jederzeit zufällig auftreten. Sie sind unvermeidbar und damit keine
Pflichtverletzung. Die letzte regelmäßige Fahrstuhlwartung hatte in diesem Fall sogar erst zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Die Betreiberin war ebenso nicht verpflichtet, den Aufzug mit modernen Warnvorrichtungen auszustatten oder ihn auf neuere technische Standards zu
bringen. Dies hätte zur Folge, dass ein Betreiber stets die neuesten Aufzüge einbauen müsste,
was sich betriebswirtschaftlich nicht rentieren würde.
ordnungsgemäß funktionieren.
Ein über 20 Jahre alter Fahrstuhl in einem Parkhaus war etwa 40 cm oberhalb des Bodens
stehengeblieben, als sich die Türen öffneten. Eine ältere Dame stürzte daraufhin beim Verlassen
des Aufzugs und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Nun verlangte die Verunfallte
Schmerzensgeld von der Betreiberin der Fahrstuhlanlage.
Sie hatte allerdings Pech. Dass es zu einer erstmaligen Ungenauigkeit beim Anhalten des
Fahrstuhls gekommen war, ist nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der
Betreiberin zurückzuführen. Solche technischen Störungen können trotz regelmäßiger Wartung
und Kontrolle jederzeit zufällig auftreten. Sie sind unvermeidbar und damit keine
Pflichtverletzung. Die letzte regelmäßige Fahrstuhlwartung hatte in diesem Fall sogar erst zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Die Betreiberin war ebenso nicht verpflichtet, den Aufzug mit modernen Warnvorrichtungen auszustatten oder ihn auf neuere technische Standards zu
bringen. Dies hätte zur Folge, dass ein Betreiber stets die neuesten Aufzüge einbauen müsste,
was sich betriebswirtschaftlich nicht rentieren würde.
Hinweis: Nicht für jeden erlittenen Schaden findet sich jemand, der dafür zu zahlen hat.
Offensichtlich war das Gericht der Auffassung, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko
verwirklicht hatte, das jeden treffen kann.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 U 169/12
Fundstelle: www.justiz.hessen.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 05.04.2013 von M. Vogel
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