Benotung einklagen: Grundlagen zur gerichtlichen Bewertung von Prüfungsleistungen

Ist jemand der Ansicht, in einer Prüfung eine zu schlechte Note erhalten zu haben, kann er gegen
die Gesamtbenotung gerichtlich vorgehen. Da es allerdings nur sehr eingeschränkt möglich ist,
Prüfungsleistungen gerichtlich zu überprüfen, sind die Erfolgsaussichten entsprechend gering.
Ein Prüfling hatte die juristische Staatsprüfung mit der Note "ungenügend" abgelegt und war
somit durchgefallen. Gegen diese Bewertung klagte er, verlor den Prozess aber durch alle
Instanzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht musste sich dabei mit der Frage auseinandersetzen, in welchem
Maße die Bewertung einer Prüfungsleistung gerichtlich überhaupt kontrolliert werden kann. Das
Gericht kam zu den Schluss, dass zu prüfen gilt,
ob der Prüfer bei seiner Bewertung von den richtigen Tatsachen ausgegangen ist,
ob anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet wurden und
ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
Ist in keinem der drei Bereiche ein Fehler festzustellen, kann die Bewertung nicht beanstandet
werden. Das gilt auch dann, wenn die schlechteste Note "ungenügend" vergeben wurde.

Hinweis: Ein "ungenügend" ist eine extrem schlechte Benotung und bewertet "eine völlig
unbrauchbare Leistung".

Quelle: BVerwG, Beschl. v. 08.03.2012 - 6 B 36/11

Fundstelle: DRsp.-Nr. 2012/6241

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 08.10.2012 von M. Vogel
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