Bessere Position: Ausfallbürge hat Ausgleichsanspruch dem Hauptbürgen gegenüber

Gewährt ein Kreditinstitut ein größeres Darlehen, verlangt es vom Darlehensnehmer eine
Sicherheit. Dafür genügt oft eine einfache Bürgschaft. Eine Ausfallbürgschaft wird dann
verlangt, um abgesichert zu sein, wenn auch der Hauptbürge nicht zahlt. Aber wie steht es um die
Ausgleichsansprüche jenes Ausfallbürgen, nachdem er in Anspruch genommen wurde?
Die Konstellation aus der Praxis: Eine Ehefrau nimmt bei ihrer Hausbank ein
Existenzgründungsdarlehen in Anspruch. Als Sicherheit gibt ihr Mann eine Bürgschaftserklärung
ab. Er verpflichtet sich damit, für die Verbindlichkeiten der Frau einzustehen, wenn sie diesen
nicht nachkommt. Genügt der Bank dies nicht, kann sie verlangen, dass ein zusätzlicher
Ausfallbürge gestellt wird. Dieser Dritte verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten dann zu
begleichen, wenn weder Hauptschuldner (hier die Ehefrau) noch Hauptbürge (also der Ehemann)
zahlen.
Muss der Ausfallbürge tatsächlich zahlen, hat er natürlich einen Ausgleichsanspruch dem
Hauptschuldner gegenüber. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann er aber auch den
Hauptbürgen in Anspruch nehmen. Denn Haupt- und Ausfallbürge sind nicht gleichberechtigte
Mitbürgen. Wer als Ausfallbürge zahlt, der zahlt nicht nur für den Schuldner des Darlehens,
sondern auch für dessen Bürgen.

Hinweis: Wer bürgt, sollte also darauf achten, ob er Haupt- oder Ausfallbürge wird. Als
Ausfallbürge hat man eher die Chance, sein Geld zurückzubekommen, wenn der Schuldner auch
künftig nicht in Anspruch genommen werden kann.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2012 - XI ZR 234/11

Fundstelle: DRsp.-Nr. 2012/8781

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 08.10.2012 von M. Vogel
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