Bestimmungsgemäßer Gebrauch: Anwohner müssen Spielplatzlärm auch außerhalb festgelegter Nutzungszeiten hinnehmen

Kinderspielplätze werden von jedem grundsätzlich begrüßt. Allerdings sehen nur direkte
Anwohner wohl auch deren Nachteile: Der Lärmpegel, der von einem Spielplatz ausgehen kann,
ist mitunter sehr hoch.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in
dem es für einen Kinderspielplatz feste Nutzungszeiten gab. Anwohner hatten sich darüber
beschwert, dass der Spielplatz auch außerhalb dieser Zeiten genutzt wurde. Nach Ansicht der
Verwaltungsrichter ist ein durch die Spielplatznutzung entstehender Lärm aber selbst dann
hinzunehmen, solange der Spielplatz gemäß seines "bestimmungsgemäßen Gebrauchs" genutzt
wird. Wenn der Lärm jedoch von Jugendlichen oder Erwachsenen verursacht wird, für die der
Spielplatz nicht gedacht ist, müssen die Anwohner den verursachten Lärm nicht dulden.
Hinweis: Spielen Kinder außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten auf dem Spielplatz, besteht
zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einhaltung der Zeiten, dieser spielt jedoch im Hinblick auf
die hinzunehmende Lärmentwicklung keine Rolle. Sollte der Betreiber aber einen Anreiz dafür
geboten haben, dass der Spielplatz zum Beispiel auch von Jugendlichen genutzt wird, haben die
Anwohner einen Anspruch darauf, dass er die notwendigen Vorkehrungen trifft, um eine
missbräuchliche Nutzung durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11

Fundstelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.04.2012

zum Thema: Mietrecht



Eingestellt am 11.07.2012 von M. Vogel
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