Farbliche Gestaltung der Wohnung bei Auszug

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist die Frage, in welchem Zustand eine Wohnung zurückzugeben ist. Dabei spielt häufig die Wandfarbe eine bedeutende Rolle. Der BGH hatte sich einmal mehr mit der Frage zu befassen, ob ein Mieter schadensersatzpflichtig ist, wenn er eine Wohnung, die er zuvor mit weiß renovierten Wänden übernommen hatte, mit farbigen Anstrich zurückgibt.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter eine Doppelhaushälfte übernommen. Nachdem die Wände zunächst weiß und frisch renoviert waren, strichen sie einzelne Wände in kräftigen Farben (blau, gelb und rot). Nach dem Ende des Mietverhältnisses übergaben sie die Wohnung in diesem farbigen Zustand. Daraufhin ließ die Vermieterin die Wohnung renovieren. Die Wände wurden zunächst mit Haftgrund überstrichen, anschließend wurden die Wände und Decken zweimal mit Wandfarbe überstrichen. Dafür hat die Vermieterin 3648,82 € aufgewandt.

Letztlich landete die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof, der die Mieter zum Schadensersatz verpflichtete, da die ursprünglich farblich neutral gehaltene Wohnung bei Mietende in einem stark individualisierten Zustand zurückgegeben wurde, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert würde und eine Neuvermietung praktisch unmöglich mache.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes folgt, dass Wände, die bei Mietbeginn weiß oder neutral gehalten waren, auch nach dem Auszug in diesem Zustand sein sollten, um Auseinandersetzungen mit dem Vermieter zu vermeiden.

Quelle: BGH, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Thema: Mietrecht



Eingestellt am 22.01.2014 von D. Köhn-Huck
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