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Fehlende Begründung: Reine Angabe des Mietspiegelfelds ist nicht ausreichend für Mieterhöhung
Hin und wieder kommt sie auf Mieter zu - die Mieterhöhung. Häufig wird das Wohnhaus
modernisiert, so dass der Vermieter eine höhere Miete verlangen kann. Allerdings geht das nicht
"auf Zuruf". Der betroffene Mieter muss vielmehr die Möglichkeit haben, das
Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genau zu prüfen. Dazu muss dieser konkrete Hinweise
hinsichtlich der Berechtigung der Mieterhöhung liefern.
Ein bloßer Hinweis auf ein bestimmtes Mietspiegelfeld - also eine Kategorie innerhalb des
Mietspiegels für das betreffende Gebiet - stellt keinen "konkreten Hinweis" in diesem Sinne dar
und genügt deshalb nicht den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen. Dies hat jüngst das
Amtsgericht Stuttgart entschieden. Vielmehr seien Hauptkriterien, wie etwa "Lage mit Vorteilen"
oder "Ausstattung gut", mit weiteren Unterkriterien zu untermauern.
modernisiert, so dass der Vermieter eine höhere Miete verlangen kann. Allerdings geht das nicht
"auf Zuruf". Der betroffene Mieter muss vielmehr die Möglichkeit haben, das
Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genau zu prüfen. Dazu muss dieser konkrete Hinweise
hinsichtlich der Berechtigung der Mieterhöhung liefern.
Ein bloßer Hinweis auf ein bestimmtes Mietspiegelfeld - also eine Kategorie innerhalb des
Mietspiegels für das betreffende Gebiet - stellt keinen "konkreten Hinweis" in diesem Sinne dar
und genügt deshalb nicht den Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen. Dies hat jüngst das
Amtsgericht Stuttgart entschieden. Vielmehr seien Hauptkriterien, wie etwa "Lage mit Vorteilen"
oder "Ausstattung gut", mit weiteren Unterkriterien zu untermauern.
Quelle: AG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2012 - 32 C 5130/11
zum Thema: Mietrecht
21.
Eingestellt am 30.05.2012 von M. Vogel
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