Flugverspätung- Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft schließt Minderung bei Pauschalreise aus

Der Fall: Ein Ehepaar buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai, einschließlich Hin-und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland fand erst 25 h später als geplant statt.

Gemäß Art. 7 der EG - Verordnung 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) haben Passagiere ab einer Verspätung von 3 h gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Das Ehepaar machte diesen Anspruch geltend und bekam pro Person 600 €.

Darüber hinaus machten die Kläger wegen der Flugverspätung gegen die Reiseveranstalterin einen Anspruch auf Minderung gemäß § 651 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung, nach dem eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf weitere Ansprüche der Passagiere erfolgen kann.

Die Kläger gingen davon aus, eine Anrechnung käme nicht in Betracht, weil es bei einem Anspruch auf Minderung nicht um einen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung handele und nur auf solche Ansprüche eine Anrechnung erfolgen könne.

Das Amtsgericht dagegen wies die Klage ab und ging von einer Anrechenbarkeit der Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung aus.

Der BGH schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an.

Der BGH führte dazu aus, dass es für die Frage, ob eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auf Schadenersatzansprüche erfolgen könne, von Bedeutung sei, ob die Schadensersatzansprüche der Kompensation für unterlassene oder verspätete Beförderung durch das Luftfahrtunternehmen diene.

Da im vorliegenden Fall die Minderung ausschließlich zum Ausgleich derselben Unannehmlichkeiten durch die verspätete Beförderung dienen sollte, für die auch die Ausgleichszahlung erfolgte, ist die Anrechnung geboten. Weitergehende Ansprüche stehen den Kläger daher nicht zu.

Quelle:BGH, Urteil vom 30.9.2014, Aktenzeichen X ZR 126/13

Fundstelle : www.bundesgerichtshof.de

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Eingestellt am 13.10.2014 von M. Vogel
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