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Friedhofsrecht ist Landesrecht: Beisetzung auf Privatgrundstück nur in absoluten Ausnahmefall gestattet
Die Asche eines Verstorbenen auf dem eigenen Grundstück zu verstreuen, ist unter anderem in
Rheinland-Pfalz nicht erlaubt. Vielmehr müssen Bestattungen oder Beisetzungen auf dem
Friedhof stattfinden.
In Rheinland-Pfalz beabsichtigte ein Mann, nach seinem Tod verbrannt zu werden und seine
Asche auf seinem privaten Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Da es dazu nach Landesrecht
einer Erlaubnis bedarf, stellte der Mann den entsprechenden Antrag, dessen Genehmigung ihm
jedoch verweigert wurde. Auch vor Gericht war er nicht erfolgreich.
Wesentlich war, dass es sich um einen privaten und nicht um einen öffentlichen Bestattungsort
gehandelt hätte. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird die Beisetzung auf einem privaten
Friedhof - also einem, der nicht öffentlich zugänglich ist - erlaubt. Voraussetzung ist unter
anderem ein berechtigtes Bedürfnis für einen solchen privaten Friedhof. Dieses bestand nicht und
ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auch nur schwer vorstellbar.
Hinweis: Da Friedhofsrecht Landesrecht ist, lässt sich die Entscheidung nicht bundesweit
verallgemeinern. Neben der Bestattung auf einem Friedhof gibt es auch die Möglichkeit der
Seebestattung, die naturgemäß nur in Bundesländern mit Anbindung an die offene See stattfinden
kann.
Rheinland-Pfalz nicht erlaubt. Vielmehr müssen Bestattungen oder Beisetzungen auf dem
Friedhof stattfinden.
In Rheinland-Pfalz beabsichtigte ein Mann, nach seinem Tod verbrannt zu werden und seine
Asche auf seinem privaten Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Da es dazu nach Landesrecht
einer Erlaubnis bedarf, stellte der Mann den entsprechenden Antrag, dessen Genehmigung ihm
jedoch verweigert wurde. Auch vor Gericht war er nicht erfolgreich.
Wesentlich war, dass es sich um einen privaten und nicht um einen öffentlichen Bestattungsort
gehandelt hätte. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird die Beisetzung auf einem privaten
Friedhof - also einem, der nicht öffentlich zugänglich ist - erlaubt. Voraussetzung ist unter
anderem ein berechtigtes Bedürfnis für einen solchen privaten Friedhof. Dieses bestand nicht und
ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auch nur schwer vorstellbar.
Hinweis: Da Friedhofsrecht Landesrecht ist, lässt sich die Entscheidung nicht bundesweit
verallgemeinern. Neben der Bestattung auf einem Friedhof gibt es auch die Möglichkeit der
Seebestattung, die naturgemäß nur in Bundesländern mit Anbindung an die offene See stattfinden
kann.
Quelle: OVG Koblenz, Urt. v. 18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG
Fundstelle: www.mjv.rlp.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 14.09.2012 von M. Vogel
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