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Gewerbezweck als Eigenbedarf: Kündigung zur gewerblichen Nutzung einer Mietwohnung nur ausnahmsweise zulässig
Eigenbedarf stellt ein berechtigtes Interesse und damit einen Kündigungsgrund für den Vermieter
einer Wohnung dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, ob auch die geplante
Umwandlung einer Mietwohnung in eine Gewerbefläche einen solchen Kündigungsgrund
darstellen kann.
Zwei Wohnungsmieter erhielten die Kündigung durch ihren Vermieter. Dieser begründete die
Kündigung damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Rechtsanwaltskanzlei in die
Mietwohnung zu verlegen. Nun musste der BGH die Frage beantworten, ob diese "Umwandlung"
der Mietwohnung in beruflich genutzte Räume eine Kündigung rechtfertigt.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 573 BGB. Danach besteht insbesondere auch ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter die Räume
für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Hier musste
der BGH die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und den Eigenbedarfsgrund des
Vermieters gegeneinander abwägen. Im vorliegenden Fall war es so, dass sich die selbstgenutzte
Wohnung des Vermieters und die hier als Rechtsanwaltskanzlei geplante Wohnung in demselben
Haus befinden. Daher kann der Vermieter hier durchaus ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses haben.
Hinweis: Die berufliche Nutzung kann also mietrechtlich einen Kündigungsgrund darstellen. Die
Fälle dürften jedoch weitgehend darauf beschränkt sein, dass es sich um Mieträume im bereits
selbstgenutzten Haus des Vermieters handelt.
einer Wohnung dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, ob auch die geplante
Umwandlung einer Mietwohnung in eine Gewerbefläche einen solchen Kündigungsgrund
darstellen kann.
Zwei Wohnungsmieter erhielten die Kündigung durch ihren Vermieter. Dieser begründete die
Kündigung damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Rechtsanwaltskanzlei in die
Mietwohnung zu verlegen. Nun musste der BGH die Frage beantworten, ob diese "Umwandlung"
der Mietwohnung in beruflich genutzte Räume eine Kündigung rechtfertigt.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 573 BGB. Danach besteht insbesondere auch ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter die Räume
für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Hier musste
der BGH die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und den Eigenbedarfsgrund des
Vermieters gegeneinander abwägen. Im vorliegenden Fall war es so, dass sich die selbstgenutzte
Wohnung des Vermieters und die hier als Rechtsanwaltskanzlei geplante Wohnung in demselben
Haus befinden. Daher kann der Vermieter hier durchaus ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses haben.
Hinweis: Die berufliche Nutzung kann also mietrechtlich einen Kündigungsgrund darstellen. Die
Fälle dürften jedoch weitgehend darauf beschränkt sein, dass es sich um Mieträume im bereits
selbstgenutzten Haus des Vermieters handelt.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 30.11.2012 von M. Vogel
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